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Arbeitsrecht: Neues Kirchengesetz soll Dauerstreit mit ver.di beenden

Rund ein Jahr nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht will die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) eine Reform auf den Weg bringen. Doch die Gewerkschaft ver.di bleibt auf Konfrontationskurs.

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 Ein Schritt zur Reform des von Gewerkschaften scharf kritisierten kirchlichen Arbeitsrechtes ist getan. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt. Ihn soll die Synode, die vom 9. bis 13. November in Düsseldorf tagt, beschließen. Damit könnte der Streit um die Kirchentarife an Schärfe verlieren. Allerdings lehnt die Gewerkschaft ver.di die Reform ab und will am Rande der EKD-Synode dagegen protestieren.

 Das neue Arbeitsrecht soll 2014 in Kraft treten. Allerdings wird diakonischen Betrieben ein fünfjähriger Übergangszeitraum eingeräumt. Die EKD berücksichtigt in dem Entwurf zum Kirchengesetz die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das am 20. November 2012 ein Grundsatzurteil zum kirchlichen Arbeitsrecht gefällt hat. Das Gericht hat zwar den kirchlichen Weg zur Lohnfindung und das mit ihm verbundene Streikverbot grundsätzlich bestätigt, daran aber Bedingungen geknüpft: Die Lohnabschlüsse müssen für alle evangelischen Einrichtungen verbindlich sein. Sie dürfen also nicht unterschritten werden, etwa durch Haustarife. Gewerkschaften müssen sich in den Betrieben und Tarifkommissionen entsprechend dem Grundgesetz "koalitionsmäßig" beteiligen können. Drittens muss bei Uneinigkeit der Tarifpartner ein neutraler, unabhängiger Schlichter über den Tarifabschluss entscheiden.

 Diese gerichtlichen Vorgaben flossen nun in das neue Arbeitsrecht für die bundesweit 677.000 Beschäftigten in Kirche und Diakonie ein. Nach Angaben des EKD-Arbeitsrechtsexperten Detlev Fey hat die EKD für die Gesetzesnovelle Dienstgeberverbände und Arbeitnehmervertreter angehört. Die ebenfalls eingeladene Gewerkschaft ver.di habe sich nicht beteiligt.

 Benno Schuckart-Witsch, bei ver.di für den Bereich Kirchen zuständig, sagte dazu: "Wir wollten nicht nur angehört werden, sondern auf Augenhöhe mit der EKD verhandeln." Ein Arbeitsrecht, das Streiks verbietet, werde unverändert von ver.di abgelehnt. Die Gewerkschaft hat deshalb beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Klage eingereicht.

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 Fey erwartet, dass das Kirchenparlament das neue Arbeitsrecht im November verabschieden wird – möglicherweise mit Änderungen. In dem Gesetzentwurf wird der besondere Charakter christlich geprägter Betriebe betont. So heißt es darin, der kirchliche Dienst sei durch den Auftrag Jesu Christi bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. "Alle Männer und Frauen, die beruflich in der Kirche und Diakonie tätig sind, wirken an der Erfüllung dieses Auftrages mit." Diese gemeinsame Verantwortung verbinde Arbeitgeber und Mitarbeiter zu einer Dienstgemeinschaft.

 Dieses Verständnis hat Konsequenzen für Tarifgespräche: "Die Arbeitsbedingungen werden im Konsens geregelt. Konflikte werden in einem neutralen und verbindlichen Schlichtungsverfahren und nicht durch Arbeitskampf gelöst", heißt es im Gesetzentwurf.

 Lohnabschlüsse werden in der Regel in paritätisch mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen erzielt. Zu den Rechten von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden heißt es: "Sie müssen sich in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen und in den Einrichtungen koalitionsmäßig betätigen können." Gewerkschaften ist der Zutritt zu kirchlichen Einrichtungen zu ermöglichen, damit sie informieren und Mitglieder werben können.

 Das neue kirchliche Arbeitsrecht soll 2014 in Kraft treten. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der EKD-Synode im November sowie entsprechende Synodenbeschlüsse der insgesamt 20 Gliedkirchen. "Außerdem", sagt Fey, "müssen noch einige Landesdiakonien ihre Satzungen ändern, um die Verbindlichkeit der Entgelte und der sonstigen Regelungen zu gewährleisten." Für Arbeitgeber, deren aktuelle Arbeitsverträge nicht die Anforderungen des neuen Gesetzes erfüllen, besteht ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018.

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(Quelle: epd)

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