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Auf dem Weg zur Einheit: Württembergische Kirche stimmt EKD-Pfarrdienstgesetz zu

Die Synode der Evangelischen Landeskirche in Württemberg hat am Dienstag mit mehr als zwei Drittel der Stimmen das EKD-Pfarrdienstgesetz beschlossen. Damit haben nahezu alle Gliedkirchen der Vereinheitlichung des Gesetzes zugestimmt. Für die württembergische Landeskirche gelten einige Ausnahmeregelungen.

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Mit dem neuen Gesetz, das am 01. Januar 2013 in Kraft treten soll, geben die Landeskirchen die Gesetzgebungsgewalt für das Pfarrdienstrecht an die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ab. Es regelt sowohl die Begründung und Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisses als auch die Rechte und Pflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer.

Die württembergische Landeskirche und ihre Landessynode haben auf die aktuelle Fassung des EKD-Gesetzes maßgeblich Einfluss genommen und Öffnungsklauseln für spezielle Regelungen durchgesetzt, unter anderem die zur Versetzung und zum Wartestand von Pfarrerinnen und Pfarrern.

Im Blick auf den Paragraphen 39 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD, der die Frage des Zusammenlebens im Pfarrhaus regelt, bleibt es dabei, dass dies von der Landeskirche bestimmt wird. Damit bleibt auch hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in Pfarrhäusern in der württembergischen Landeskirche alles wie bisher: Sie sind grundsätzlich ausgeschlossen, aber in bestimmten Ausnahmefällen bei Zustimmung der Gremien der örtlichen Kirchengemeinde und des Oberkirchenrats möglich.

In Bezug auf konfessionsverschiedene und interreligiöse Ehen, die in Paragraph 39 Absatz 2 des EKD-Pfarrdienstgesetzes geregelt sind, enthält das Gesetz dieselben drei Elemente wie das württembergische. Somit ist der Regelfall, dass der Ehepartner einer Pfarrerin oder eines Pfarrers evangelisch sein muss. Allerdings gibt es die Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall sowie das Erfordernis der förmlichen Zulassung einer solchen Ausnahme durch den Oberkirchenrat.

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Mit dem EKD-Gesetz regelt die Landeskirche auch weiterhin in eigener Verantwortung Ausbildung und Prüfungen, Besoldung, Versorgung, die Errichtung und Besetzung von Stellen sowie Haushalt, Visitationen und Lehrbeanstandungsverfahren.

Hintergrund des Pfarrdienstrechts ist der Wunsch nach einem EKD-weiten Rechtsraum, der eine einheitlichere Behördenpraxis, umfangreichere Rechtsprechung und eine tiefer gehende wissenschaftliche Aufarbeitung ermöglicht. Außerdem erleichtert das neue Gesetz Pfarrerwechsel zwischen den Landeskirchen und die Gesetzgebungsarbeit.

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