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Bundesarbeitsgericht: Kirche durfte Arzt nach Wiederheirat nicht entlassen

Ein wiederverheirateter Arzt aus Düsseldorf ist zu Unrecht von seinem katholischen Arbeitgeber entlassen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Wie es in dem Grundsatzurteil heißt, dürfen katholische Arbeitgeber an ihre katholischen Beschäftigten nicht höhere Loyalitätsanforderungen stellen als an Arbeitnehmer mit einer anderen oder ohne Glaubenszugehörigkeit.

Im konkreten Fall ging es um den früheren Chefarzt des St. Vinzenz-Krankenhauses in Düsseldorf. Er hatte sich von seiner ersten Ehefrau scheiden lassen und seine neue Partnerin standesamtlich geheiratet. Daraufhin erhielt er die Kündigung. Er habe in seinem Arbeitsvertrag erklärt, sich an die katholische Glaubens- und Sittenlehre zu halten, begründete die Klinik ihre Entscheidung. Die katholische Grundordnung des kirchlichen Dienstes aus dem Jahr 1993 sieht eine Wiederheirat als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß an, der eine Kündigung rechtfertige.

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Der katholische Chefarzt klagte gegen seine Entlassung, da es sich persönlich benachteiligt fühlte. Evangelische oder nichtchristliche Ärzte in vergleichbarer Position müssten in der Klinik bei Wiederheirat keine Kündigung fürchten.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Weder verletze der Kläger mit seiner Wiederverheiratung «eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine berechtigte Loyalitätserwartung» des kirchlichen Arbeitgebers. Die Regelung in der Grundordnung der katholischen Kirche, wonach katholischen leitenden Beschäftigten im Fall einer Wiederheirat gekündigt werden müsse, benachteilige den Kläger gegenüber leitenden Mitarbeitern anderer Religionszugehörigkeit. Dies stelle ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und EU-Recht dar. Nur wenn die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre für die berufliche Tätigkeit eine «wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung darstellt», könne eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein. Dass ein Chefarzt wegen seiner zweiten Ehe seine Arbeit nicht mehr korrekt ausüben kann, sah das Bundesarbeitsgericht dagegen nicht.

Der Rechtsstreit zwischen dem Arzt und dem katholischen Krankenhausträger hatte sich zehn Jahre hingezogen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2011 ein früheres Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, wonach die Kündigung unrechtmäßig war und verwiesen den Fall zurück nach Erfurt. Die Erfurter Richter wiederum riefen dann 2016 den Europäischen Gerichtshof an. Dieser kam im September 2018 zu einem anderen Ergebnis als die deutschen Verfassungsrichter.

Gegen die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann der kirchliche Arbeitgeber erneut Verfassungsbeschwerde einlegen. In diesem Fall könnte es zu einem Konflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EuGH kommen, welches Gericht das letzte Wort hat.

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Link: Die Urteilsbegründung

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