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Europäischer Gerichtshof prüft kirchliche Einstellungspraxis

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verhandelt ab heute über die Praxis kirchlicher Arbeitgeber, Stellen nur für christliche Bewerber auszuschreiben.

Konkret geht es um den Fall einer konfessionslosen Frau, die sich erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin beworben hatte. In der Stellenausschreibung hieß es, dass die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehörenden Kirche vorausgesetzt werde.

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Es ging um eine befristete Referenten-Stelle. Die Tätigkeit umfasste die Untersuchung, inwieweit Deutschland die UN-Antirassismuskonvention umsetzt. Die Frau wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie klagte und forderte eine Entschädigung von mindestens 9.788,65 Euro. Sie sei nicht ausgewählt worden, weil sie keiner Kirche angehöre. Das stelle eine Diskriminierung aus religiösen Gründen dar, argumentierte sie.

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Frau noch Recht, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dagegen nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass das evangelische Werk „für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit ihm fordert, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert wird“. Schließlich landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt, der ihn an den EuGH überwies.

In Luxemburg geht es nun vor allem um die Auslegung der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Sie verbietet Diskriminierung aufgrund des Alters, der sexuellen Orientierung und wegen der Religion oder Weltanschauung. Allerdings erlaubt das Gesetz eine „Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung“, wenn dies „angesichts des Ethos der Organisation“ beruflich erforderlich sei.

Konfession für bestimmte Tätigkeiten irrelevant?

Ins deutsche Recht umgesetzt wurde das EU-Gesetz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Herangezogen werden dürften in Luxemburg neben den zwei Gesetzen und der EU-Grundrechtecharta auch der Lissabon-Vertrag und das Grundgesetz, die jeweils den Religionsgemeinschaften einen speziellen Status zugestehen.

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Ein Hauptargument der Kläger-Seite lautet, dass die Konfession für die konkrete Tätigkeit irrelevant gewesen wäre. Sie plädiert dafür, dass kirchliche Arbeitgeber eine bestimmte Konfession nur verlangen dürfen, wenn die Stelle direkt mit dem Glauben zu tun hat. Die Kirchen-Seite ist gegen solche Abstufungen. Sie hat in der Vergangenheit unter anderem vorgebracht, dass der Staat bereits über das Selbstverständnis einer Religion urteilen müsste, wenn er solche Abstufungen vornehmen wollte. Damit würde der Staat aber das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft verletzen.

Das Urteil des EuGH wird erst in mehreren Monaten erwartet. In dessen Rahmen muss dann die deutsche Justiz den Fall konkret entscheiden.

Quelleepd

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