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Gericht: „Marsch fürs Läbe“ darf durch Zürich ziehen

Ginge es nach dem Zürcher Stadtrat, soll die Lebensrechtler-Demo „10. Marsch fürs Läbe“ an einen Platz gebunden sein – der Sicherheit wegen. Dafür zog die Behörde sogar bis vor das Verwaltungsgericht. Doch dort bekamen die Lebensschützer recht.

Von Nathanael Ullmann

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Die Initiatorinnen und Initiatoren vom „Marsch fürs Läbe“ stehen für das Lebensrecht ungeborener Kinder ein. Bereits 2010 und 2015 sind sie durch Zürich in der Schweiz gezogen – ohne große Vorkommnisse. Doch bei der Kundgebung am 14. September soll das nicht mehr gehen. Das Sicherheitsdepartement des Züricher Stadtrats hat Angst, dass die Gegendemonstrationen ein zu großes Sicherheitsrisiko darstellen. Die Demonstration sollte deshalb örtlich an den unpopulären Turbinenplatz gebunden sein. Dagegen legten die Lebensrechtlerinnen und Lebensrechtler Beschwerde ein – und bekamen zwei Mal vor Gericht recht.

Bereits im Juni hatte der Zürcher Statthalter Mathis Kläntschi den Verein unterstützt, wie „Marsch fürs Läbe“ auf seiner Webseite berichtet. Die Begründung vom Statthalter und den Anwälten der Veranstalterinnen und Veranstalter: Die Sachbeschädigungen bei den Umzügen zum 1. Mai waren deutlich größer als die, die bei den Märschen fürs Läbe in den Jahren 2010 bis 2015 entstanden sind. Der Mai-Umzug werde allerdings jedes Jahr bewilligt. Hier sahen die Marsch-Befürworterinnen und -Befürworter eine Ungleichbehandlung.

Stadt hat für Polizeischutz zu sorgen

Auch auf das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit rekurrierte Kläntschi. Behörden seien verpflichtet, durch ausreichenden Polizeischutz dafür zu sorgen, dass „öffentliche Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden“. Der Stadtrat gab sich damit nicht zufrieden, die Behörde zog vor das Verwaltungsgericht.

Doch auch dieses gab den Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegnern recht. Nur, weil mit gewaltbereiten Gegendemonstrantinnen und Gegendemonstranten zu rechnen sei, dürfe man sich nicht auf eine stehende Platzkundgebung beschränken, heißt es in der Begründung: „Es würde die Meinungs- und Versammlungsfreiheit aushöhlen, wenn Kundgebungen, denen gewaltsame Gegendemonstrationen drohen, nur deshalb untersagt oder eingeschränkt würden.“ Auch sie verweist darauf, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, ausreichend Polizeischutz zur Verfügung zu stellen. Allenfalls dürften sie eine Alternativroute prüfen. Genau das soll jetzt auch geschehen: Die Stadtregierung solle eine neue Route festlegen, die der angestrebten Appellwirkung Rechnung trägt. Bis zum 9. September soll sie den Laufweg ausarbeiten. Jetzt bleibt dem Stadtrat in der Theorie nur noch der Weg vor das Bundesgericht.

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