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Bundesarbeitsgericht: Kirchenaustritt aus Gewissensgründen schützt nicht vor Kündigung

Gewissensgründe, die Beschäftigte einer konfessionellen Einrichtung für ihren Kirchenaustritt anführen, schützen nicht vor einer fristlosen Kündigung. Das gilt auch dann, wenn ein Caritas-Angestellter angesichts von Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche aus der Glaubensgemeinschaft austritt, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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 Mit dem Kirchenaustritt habe der Mann seine arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten verletzt, so dass eine Weiterbeschäftigung für den kirchlichen Arbeitgeber nicht zumutbar sei, urteilten die obersten deutschen Arbeitsrichter.

 Damit scheiterte ein Sozialarbeiter mit seiner Kündigungsschutzklage. Er war seit 1992 in einem von der Caritas betriebenen Sozialen Zentrum beschäftigt, das Erziehungshilfe für sozial benachteiligte Kinder anbietet. Religiöse Inhalte werden in der kirchlichen Einrichtung den Kindern nicht vermittelt.

 Im Februar 2011 trat der Kläger aus der katholischen Kirche aus. Im Gespräch mit seinem Vorgesetzten begründete er den Schritt mit Gewissens- und Glaubensgründen. Insbesondere verwies er auf die bekanntgewordenen Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche sowie die Vorgänge um die erzkonservative Piusbruderschaft. Papst Benedikt XVI. hatte 2009 veranlasst, dass die Exkommunikation von vier irregulär von der Piusbruderschaft geweihten Bischöfen wieder aufgehoben wurde – darunter auch die des Holocaust-Leugners Richard Williamson.

 Die Caritas kündigte dem Sozialarbeiter fristlos und berief sich dabei auf ihr kirchliches Selbstbestimmungsrecht. Der Kläger habe sich mit dem Kirchenaustritt gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre gestellt und könne nicht mehr den Verkündungsauftrag wahrnehmen.

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 Der Kläger betonte, dass der Kirchenaustritt keinerlei Einfluss auf seine Arbeit habe. Er sei in keiner leitenden Funktion tätig, außerdem würden die Kinder religiös neutral betreut. Mit der Kündigung werde seine Glaubens- und Gewissensfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt oder verhindert.

 Das BAG bestätigte nun diese Entscheidung. Der Kläger habe zwar auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit und sein damit einhergehendes Recht des Kirchenaustritts hingewiesen. Das ebenfalls im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirche sowie ihr Recht, selbst ihre Arbeitsverhältnisse regeln zu können, sei hier höher zu bewerten.

 Der Sozialpädagoge habe mit seiner Arbeit bei der Caritas unmittelbar "Dienst am Menschen" geleistet. Er habe im "verkündigungsnahen Bereich" gearbeitet und habe damit auch am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teilgenommen.

 Mit dem Kirchenaustritt habe er sich aber "insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft" losgesagt, so dass er auch nicht mehr dem Verkündigungsauftrag gerecht werden könne. Somit handele es sich um einen "schwerwiegenden Loyalitätsverstoß". Man bewege sich hier aber in einem verfassungsrechtlich "sensiblem Gebiet". Es gebe keineswegs einen Automatismus. Der Sozialpädagoge werde mit der fristlosen Kündigung nicht unzulässig diskriminiert. Die mit der Kündigung einhergehende Benachteiligung des Klägers sei gerechtfertigt.

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(Quelle: epd)

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