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Bundesarbeitsgericht: Auch Mütze verstößt gegen Kopftuchverbot

Das Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen darf nicht durch das Tragen einer Mütze umgangen werden. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied in einem am Donnerstagabend veröffentlichten Urteil, dass eine muslimische Sozialpädagogin in Düsseldorf nur ohne religiöse Kopfbedeckung in die Schule kommen darf.

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Die Frau hatte nach einer Abmahnung ihr Kopftuch gegen eine Mütze ausgetauscht, die Haare und Ohren komplett verdeckt. Diese Kopfbedeckung sei aber ebenso wie das Kopftuch als religiöse Bekundung und nicht nur als modisches Accessoire aufzufassen, entschieden die Richter. (AZ: 2 AZR 499/08)

«Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird», befand das Bundesarbeitsgericht. Die muslimische Sozialpädagogin, die an einer Düsseldorfer Gesamtschule arbeitet, war mit ihrer Klage bereits in den Vorinstanzen gescheitert. Sie kommt den Angaben zufolge bei ihrer Arbeit mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen in Kontakt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte im April 2008 bereits geurteilt, die Muslimin trage die Mütze «nicht als modisches Kleidungsstück, sondern aus tieferen religiösen Gründen». Das seit 2006 geltende NRW-Schulgesetz untersagt Lehrern und pädagogischen Mitarbeitern, während der Arbeitszeit religiöse Bekundungen abzugeben, die die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden gefährden könnten. Diese Regelung stehe im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten, erklärte das Bundesarbeitsgericht.

(Quelle: epd)

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