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Gericht: Muslimin ist Schwimmunterricht im Burkini zumutbar

Eine muslimische Schülerin ist mit ihrer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert. Sie wollte sich aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht befreien lassen. Die Richter haben eine andere Lösung – den Burkini.

 Muslimischen Mädchen kann im Burkini die Teilnahme am gemeinschaftlichen Schwimmunterricht mit Jungen zugemutet werden. Um ihre religiösen Gefühle zu wahren, sei ein Ganzkörperbadeanzug als Kompromisslösung angemessen, urteilten die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig am Mittwoch.

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 So sei einer praktischen Lösung zwischen staatlichem Bildungs- und Erziehungsauftrag auf der einen Seite und grundgesetzlich verankerter Religionsfreiheit auf der anderen Seite Rechnung getragen, hieß es in der Urteilsbegründung. Einer Befreiung vom Schwimmunterricht könne in diesem Fall deshalb nicht stattgegeben werden. Damit schlossen sich die Leipziger Richter dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel an.

 Auslöser des Rechtsstreits war, dass sich eine muslimische Schülerin 2011 aus religiösen Gründen geweigert hatte, zusammen mit Jungen am Schwimmunterricht teilzunehmen. Auch das Tragen eines Burkini kam für sie nicht infrage. Begründet wurde die Weigerung mit der im Grundgesetz geschützten Religionsfreiheit. Die muslimischen Bekleidungsgebote erlaubten einen gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen nicht, argumentierte die Schülerin. Das aus Marokko stammende Mädchen besucht ein Gymnasium in Frankfurt am Main. Ihre Klage hatte bereits in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

 "Es ging bei der Urteilsfindung um eine praktische Lösung zwischen Glaubensgebot und Bildungsauftrag", sagte der Vorsitzende Richter Werner Neumann. "Nach Auffassung des Senats gibt es entsprechende Ausweichmöglichkeiten, die den muslimischen Bekleidungsvorschriften entsprechen." Dazu zähle der Burkini, ein Ganzkörperbadeanzug, der vor einigen Jahren von einer australisch-libanesischen Designerin entworfen wurde und lediglich Gesicht, Hände und Füße, unbedeckt lässt.

 Weiterhin hatte die Klägerin argumentiert, sie wolle sich nicht dem Anblick leicht bekleideter Jungen aussetzen. "Das ist nur eine geringere Beeinträchtigung der Glaubensvorstellungen", hieß es dagegen vom 6. Senat. Leicht bekleidete Jungen und Männer kämen oft im Alltag vor, sei es im Sommer oder auf Werbeplakaten. "Man kann dem nicht ausweichen." Zudem stehe die Schulpflicht nicht unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtsgestaltung die gesellschaftliche Realität ausblende, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden würden.

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 Rechtsanwalt Klaus Meissner erklärte für die Klägerin, dass das Tragen eines Burkinis zu "Ausgrenzung und Stigmatisierung" führen würde. Dem hielten die Richter entgegen, dass das Mädchen auch in anderen Unterrichtsstunden ein Kopftuch trage. "Das Argument der Stigmatisierung hat uns nicht überzeugt." Außerdem solle die Schule Toleranz einüben. Dies sei aber keine Einbahnstraße.

 "Ich bin das einzige Mädchen in meiner Klasse, die ein Kopftuch trägt", erklärte die Klägerin, die mittlerweile 13-jährige Asmae, nach der Verhandlung. Ein Burkini würde ihr nicht helfen, da sie immer noch den Anblick leicht bekleideter Jungen ertragen müsse. "Ich akzeptiere aber jede Entscheidung des Gerichts." Ob die Familie zum Bundesverfassungsgericht zieht, ist noch offen.

 In einem ähnlichen Fall entschieden sich die Richter am Mittwoch ebenfalls dafür, dem Antrag auf Unterrichtsbefreiung nicht nachzugeben. Die Kläger gehören der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an und wollten verhindern, dass ihr Sohn sich im Deutschunterricht den Film "Krabat" anschaut, der unter anderem Praktiken schwarzer Magie darstellt.

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 Es gehe nicht um ein Einüben oder ein Bewerben dieser Praktiken, sondern lediglich um eine Darstellung, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Zudem habe die Schule die Aufgabe, die nachkommende Generation mit dem geistig-kulturellen Erbe der Gesellschaft vertraut zu machen. Ein religiöses Tabuisierungsgebot würde dem zuwider laufen.

(Quelle: epd)

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