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Urteil: Kein generelles Streikverbot für kirchliche Arbeitnehmer

Die Kirchen dürfen ihr Arbeitsrecht selbst regeln. Allerdings stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Grundsatzentscheidung klar, dass die Gewerkschaften einzubeziehen sind und Streiks nicht ausgeschlossen werden dürfen.

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Kirchlich Beschäftigten darf Streiken nicht generell verboten werden. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag entschied, haben die christlichen Kirchen sowie die Einrichtungen von Caritas und Diakonie zwar das Recht, die Arbeitsverhältnisse mit ihren bundesweit rund 1,3 Millionen Beschäftigten nach einem eigenen Verfahren zu regeln. Streiks seien aber unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter und gaben damit in zwei Streitfällen den Gewerkschaften ver.di und Marburger Bund recht.

 Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sieht sich in der Entscheidung des BAG bestätigt. Damit sei das von der Diakonie reklamierte Streikverbot vom Tisch, sagte ver.di-Chef Frank Bsirske: "Das ist ein klarer Erfolg. Unsere Streikaufrufe waren nach Feststellung des Gerichts rechtens, und auch in Zukunft werden Streiks rechtens sein."

 Der Präsident des diakonischen Bundesverbandes, Johannes Stockmeier, indes sieht das kirchliche Arbeitsrecht durch das Urteil gestärkt: "Das bestehende System des Dritten Weges hat eine dicke Unterstreichung erfahren." Er erklärte die BAG-Entscheidungen, dass die Revisionen von Diakonie und Kirche zurückgewiesen wurden, damit, dass es sich in den verhandelten Streitfällen um "atypische Einzelfälle" gehandelt habe.

 Das oberste deutsche Arbeitsgericht betonte, dass die Kirchen ihr im Grundgesetz geschütztes Selbstbestimmungsrecht geltend machen und damit auch ihre Arbeitsbedingungen selbst regeln können. "Die Religionsgemeinschaft entscheidet alleine, wie sie ihre Aufgaben definiert", sagte BAG-Präsidentin Ingrid Schmidt. Die Kirchen hätten einen Anspruch darauf, ihre Arbeitsverhältnisse nach dem Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten. Danach stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Gemeinschaft dar, die dem christlichen Dienst am Nächsten nachkommt. Andererseits können Gewerkschaften auf ihre Koalitionsfreiheit und das damit verbundene Streikrecht pochen. Staatliche Gerichte müssten hier eine Güterabwägung treffen.

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 Haben sich Kirchen und ihre Einrichtungen entschieden, die Arbeitsverhältnisse nicht in Tarifverhandlungen, sondern in paritätisch besetzten Kommissionen über den sogenannten Dritten Weg auszuhandeln, sind Streiks laut BAG unzulässig. Dies gelte allerdings nur, wenn die Gewerkschaften nicht außen vor bleiben. Sie müssten in den Kommissionen mit am Tisch sitzen. Außerdem muss bei fehlenden Einigungen ein Schiedsverfahren mit einem unparteiischen Vorsitzenden festgeschrieben sein.

 Die Gewerkschaften hatten außerdem im vorliegenden Fall ein Recht zum Streikaufruf, weil die diakonischen Dienstgeber ein Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Kirchentarifen hatten. Dadurch fehlte die erforderliche Verbindlichkeit der Lohnabschlüsse im Diakonischen Werk der Landeskirche Hannover wie im Diakonischen Werk Westfalen, wie die BAG-Präsidentin unterstrich.

 Kirchliche Arbeitgeber dürften aber auch Tarifverträge vereinbaren und dabei Arbeitskampfmaßnahmen ausschließen, sofern die Gewerkschaften dem zustimmen, so das BAG. Diesen sogenannten Zweiten Weg erlaube das kirchliche Selbstbestimmungsrecht.

 Der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hans Ulrich Anke, sagte in Hannover: "Wir begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil die verfassungsrechtliche Position der Kirche und ihrer Diakonie gestärkt hat." Mehr als vier Jahrzehnte Erfahrung mit dem Dritten Weg zeigten, dass auch ohne Streik und Aussperrung gute Tarifwerke mit der Mitarbeiterschaft entwickelt werden könnten.

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 Für die katholische Deutsche Bischofskonferenz erklärte deren Sekretär Hans Langendörfer, durch die Erfurter Entscheidung werde das System der partnerschaftlichen Tariffindung in paritätisch zusammengesetzten Kommissionen im Grundsatz bestätigt. Der Dritte Weg garantiere gute Ergebnisse in einem gerechten Verfahren. 

(Quelle: epd)

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