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Kirchliche Arbeitgeber dürfen weniger als Kirchentarif bezahlen

Kirchliche Unternehmen sind nur eingeschränkt an die überregional vereinbarten arbeitsrechtlichen Regelungen der Kirchen gebunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Ein kirchlicher Arbeitgeber kann mit einem Beschäftigten im individuellen Arbeitsvertrag von den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) abweichen und einen geringeren Lohn festlegen. Verletze ein kirchlicher Arbeitgeber kirchengesetzliche Regelungen, könnten allein die Kirchen selbst dies ahnden. Auch könne die Mitarbeitervertretung des Betriebs die Zustimmung zur Eingruppierung der Beschäftigten verweigern. Damit werde aber ein von den AVR abweichender Arbeitsvertrag noch nicht unwirksam.

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Link: Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

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