Die Ausrichtung eines Flohmarktes an einem Sonntag verstößt in Rheinland-Pfalz gegen das Landesfeiertagsgesetz, hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil entschieden.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen seien alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten und dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprächen. Das Gericht gab einer Behörde recht, die einen Antrag auf einen sonntäglichen Flohmarkt abgelehnt hatte. (AZ: 4 L 562/09.NW)
Das Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz lasse – anders als die gesetzlichen Regelungen zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – auch keine Ausnahme zu, entschied das Gericht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
(Quelle: epd)