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Gericht verbietet Flohmarkt an einem Sonntag

Die Ausrichtung eines Flohmarktes an einem Sonntag verstößt in Rheinland-Pfalz gegen das Landesfeiertagsgesetz, hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil entschieden.

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An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen seien alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten und dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprächen. Das Gericht gab einer Behörde recht, die einen Antrag auf einen sonntäglichen Flohmarkt abgelehnt hatte. (AZ: 4 L 562/09.NW)

  Das Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz lasse – anders als die gesetzlichen Regelungen zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – auch keine Ausnahme zu, entschied das Gericht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

(Quelle: epd)

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