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Urteil: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für muslimisches Mädchen

Muslimische Grundschülerinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen. Vielmehr sei ihnen zuzumuten, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen. Das geht aus einem am Mittwoch in Münster veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW hervor. Der 19. Senat bestätigte damit in einem Eilverfahren einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. (AZ: 19 B 1362/08) Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines neunjährigen Mädchens aus Gelsenkirchen beim zuständigen Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt und daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung hatten sie angegeben, dass sie sich streng am Koran orientierten. Danach müssten Kinder ab dem 7. Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen bewahrt werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte eine Befreiung mit dem Hinweis abgelehnt, dass das Mädchen sich durch entsprechende Schwimmbekleidung vor den Blicken anderer schützen könne. Hiergegen wandten die Eltern ein, der Schwimmanzug sauge sich mit Wasser voll und behindere ihre Tochter beim Schwimmen. Außerdem stelle er eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben dar. Das Oberverwaltungsgericht wies diese Einwände der Eltern zurück. Es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen sogenannten Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Auch im Schwimmunterricht in der Grundschule sei den Mädchen das Tragen einer derartigen Schwimmbekleidung grundsätzlich zumutbar. Der Beschluss sei unanfechtbar.

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Muslimische Grundschülerinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen. Vielmehr sei ihnen zuzumuten, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen. Das geht aus einem am Mittwoch in Münster veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW hervor. Der 19. Senat bestätigte damit in einem Eilverfahren einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. (AZ: 19 B 1362/08)

  Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines neunjährigen Mädchens aus Gelsenkirchen beim zuständigen Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt und daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung hatten sie angegeben, dass sie sich streng am Koran orientierten. Danach müssten Kinder ab dem 7. Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen bewahrt werden.

  Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte eine Befreiung mit dem Hinweis abgelehnt, dass das Mädchen sich durch entsprechende Schwimmbekleidung vor den Blicken anderer schützen könne. Hiergegen wandten die Eltern ein, der Schwimmanzug sauge sich mit Wasser voll und behindere ihre Tochter beim Schwimmen. Außerdem stelle er eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben dar.

  Das Oberverwaltungsgericht wies diese Einwände der Eltern zurück. Es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen sogenannten Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Auch im Schwimmunterricht in der Grundschule sei den Mädchen das Tragen einer derartigen Schwimmbekleidung grundsätzlich zumutbar. Der Beschluss sei unanfechtbar.

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