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Kirchliches Arbeitsrecht: Gewerkschaft ver.di scheitert mit Verfassungsbeschwerde

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaft ver.di gegen das kirchliche Arbeitsrecht ("Dritter Weg") abgewiesen.

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Nach dem "Dritten Weg" werden die Arbeitsvertragsbedingungen weder einseitig durch die kirchlichen Dienstgeber ("Erster Weg") noch durch Tarifverträge ("Zweiter Weg") festgelegt, sondern durch eine Arbeitsrechtliche Kommission. Hintergrund des Rechtsstreits waren die Klagen von zwei evangelischen Landeskirchen und sieben diakonische Einrichtungen. Diese wollten ver.di untersagen lassen, in ihren Einrichtungen zu streiken. Dabei beriefen sich die Kirchen auf ihr Arbeitsrecht, nach dem Streiks und Aussperrung ausgeschlossen sind. Die Gewerkschaft berief sich dagegen auf im Grundgesetz geschützte Rechte.

Das BAG gab ver.di und der ebenfalls klagenden Ärztegewerkschaft Marburger Bund am 20. November 2012 im Urteilstenor recht. Den Kirchen stehe zwar ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht einschließlich eines Streikverbots zu, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Gewerkschaften müssten bei der Lohnfindung mit eingebunden werden, andernfalls dürften sie zu Arbeitsniederlegungen aufrufen. Ver.di reichte dies aber nicht, die Gewerkschaft sah in der Urteilsbegründung nach wie vor ihr Grundrecht auf Koalitionsfreiheit verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass ver.di weder gegenwärtig noch unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt wird. Wie die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts zum Dritten Weg künftig von Kirchen und Gewerkschaften umgesetzt würden, sei im Detail nicht vorhersehbar. Streitigkeiten müssten daher erst die Arbeitsgerichte klären, bevor eine Verfassungsbeschwerde zugelassen werden könne.

Der Präsident der Diakonie Deutschland, Ulrich Lilie, begrüßte die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. "Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaft Verdi hat das Gericht unsere rechtliche Bewertung bestätigt und für Rechtssicherheit in der Frage des Streikrechts gesorgt. Damit ist auch künftig gemeinsam mit Mitarbeitenden und den Sozialpartnern die Fortsetzung des Dritten Weges im Arbeitsrecht möglich."

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Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat die Gewerkschaften nach dem Karlsruher Urteil eingeladen, die Angebote von Kirche und Diakonie zur Sozialpartnerschaft im sogenannten "Dritten Weg" oder in kirchlicher Tarifpartnerschaft anzunehmen. Die Erfahrung habe gezeigt, dass auch ohne Arbeitskampf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in Kirche und Diakonie gemeinsam mit den Sozialpartnern gut gelinge, sagte der Präsident des EKD-Kirchenamtes, Hans Ulrich Anke, am Mittwoch in Hannover. 
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Link:

Die Erklärung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut

(Quelle: Mit epd-Material)

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