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Landesarbeitsgericht: Kirchlicher Arbeitgeber darf Bewerber nach Religionszugehörigkeit auswählen

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf die Besetzung einer Referentenstelle von der Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche abhängig machen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jetzt entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz aufgehoben.

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Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hatte eine Referentenstelle ausgeschrieben und als Voraussetzung für die Bewerbung die Kirchenmitgliedschaft angegeben. Die Klägerin, selbst kein Kirchenmitglied, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. In ihrer Klage berief sie sich auf das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG), das 2006 in Kraft trat. Das Arbeitsgericht sprach ihr eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu.

 Dieses Urteil wurde nun von der höheren Instanz aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Klägerin nicht zu Unrecht wegen ihrer Religion benachteiligt wurde. Daher stehe ihr keine Entschädigung zu. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 Grundgesetz) gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Diakonische Werk für die Referententätigkeit eine Identifikation fordere, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert werde. Deshalb dürfe er konfessionslose Bewerber unberücksichtigt lassen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ließen die Richter zu.

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