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Landeskirche und Diakonie klagen erfolgreich gegen Gewerkschaft

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland und die Diakonie haben eine einstweilige Verfügung gegen die Gewerkschaft ver.di erwirkt. Dabei geht es um das kirchliche Arbeitsrecht.

Wie die Diakonie am Dienstag in Halle mitteilte, hat das Arbeitsgericht Erfurt der Gewerkschaft untersagt, zu einem Warnstreik am Donnerstag (1. August) im evangelischen Sophien- und Hufeland-Klinikum in Weimar aufzurufen, einen solchen zu organisieren oder durchzuführen. Damit würden Störungen in den Betriebsabläufen und mögliche Nachteile für Patienten verhindert, hieß es.

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Diakonie gegen Ver.di

Hintergrund ist ein bereits länger andauernder Konflikt der Diakonie Mitteldeutschland mit der Dienstleistungsgewerkschaft. Ver.di habe bereits mehrfach mit Streikmaßnahmen gedroht und Tarifverhandlungen außerhalb des kirchlichen Arbeitsrechts gefordert, hieß es.

Das Krankenhaus habe dagegen klargestellt, dass es nicht befugt sei, in Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft einzutreten und Streikmaßnahmen in kirchlich-diakonischen Einrichtungen unzulässig seien. EKM, Diakonie und Klinikum klagen deshalb vor dem Arbeitsgericht Erfurt, um ver.di jede Art von Arbeitskampfmaßnahmen grundsätzlich zu untersagen.

Eigenes Arbeitsrecht der Kirche

Für die Kirchen gilt ein eigenes Arbeitsrecht, das auch als «Dritter Weg» bezeichnet wird. Tarifverträge werden durch sogenannte Arbeitsrechtliche Kommissionen festgelegt, die paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt sind. Kommt es zu keiner Einigung, gibt es eine verbindliche Schlichtung. Streiks, Aussperrungen und andere Arbeitskampfmaßnahmen sind in kirchlichen Einrichtungen ausgeschlossen.

Quelleepd

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5 COMMENTS

  1. Hallo!

    [den ersten Satz haben wir (auch in Ihrem) Interesse gestrichen, der könnte selbst Grundlage für eine Verleumdungsklage sein / MfG, das JDE-Team]

    Hoffentlich lassen sich weder verdi noch die Beschäftigten ins Bockshorn jagen und ziehen den Streik angemessen durch. Was soll schon passieren? Streikrecht gilt für alle Beschäftigten. Die bekommen ja einen Ausgleich aus der Streikkasse. Krankenhausbeschäftigte sind ja unkündbar, gehören ja zu dem Fachkräfte-Mangel-Bereich. Ich wünsche verdi und den Streikenden und den Sympatisanten jedenfalls viel Erfolg!!!
    Gruß,
    Peter

  2. Das besondere kirchliche Arbeitsrecht gehört auf den engsten Kreis wie zum.b. Pfarrer beschränkt ansonsten ist undemokratisch und gehört nicht mehr in die heutige Zeit.

    Die Gewerkschaften beweisen schließlich auch bei anderen Krankenhäusern u.ä. Augenmaß.

    • Ein wenig absurd und wirklichkeitsfremd

      Die (theologische) Begründung für den Dritten Weg ist ein wenig absurd und sie würde (zugespitzt) behaupten, die Kirche/n seien das Reich Gottes. Oder ziviler, die Dienstgemeinschaft vertrage keinen Streik. Es existiere ja auch in kirchlich-diakonischen Einrichtungen nicht die Arbeit als Gegensatz zum Kapital. Da bin ich also mit meiner Meinung eher bei Chey. Praktisch ist es so, dass sich die Kirchen dann immer automatisch den Trarifabschlüssen des Öffentlichen Dienstes anschließen. Ein wenig ist dies doppelte Moral. In Kirche muss man die geistliche Dimension der Kirche eigentlich von der Institution trennen, denn in der Institution sind die Arbeitnehmer:innen Arbeitnehmer:innen und entsprechend auch die Dienstgeber. Daher meinen manche Christinnen und Christen auch, es wäre besser und ehrlicher, ein ganz normaler Mitarbeiter zu sein, was man ja sowieso ist und dass dies ja keiner guten Dienstgemeinschaft entgegensteht. Andere mögen weiterhin einen separaten Weg. Wo Chey absolut nicht recht hat, ist dann ausgerechnet die Pfarrer auf das kirchliche Arbeitsrecht festzunageln. Dies wäre schon mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Bekenntnis auf Luther in der Ev. Kirche nicht vereinbar, denn nach dem alten Martin ist jede Christin und jeder Christ gleich, weil es keine besonders geweihten Männer wie Priester gibt. Hier hat jeder getaufte Christ ein priesterliches Amt – zumindest theoretisch. Hinsichtlich der Rechte sind MAV`s – also Mitarbeitervertretungen – mit weniger rechtlichen Möglichkeiten ausgestattet. Vor dem Arbeitsgericht können nur die Beschäftigten selbst klagen.

      • Sind Priester/Pfarrer nicht eh Kirchenbeamte?

        Dann stehen sie sowieso unter einem Sonderrecht.

        Aber ich hätte auch keine Probleme, wenn es keinerlei Ausnahmen gäbe. Es ist einfach nicht mehr zeitgemäß (was man auch über das Beamtentum sagen könnte, aber das ist ein anderes Thema)

        • Alle sind theoretisch gleich

          Richtig Chey, auch Ev. Pfarrer sind Kirchenbeamte, aber von der Idee des Protestantismus sind sie nur Erste unter Gleichen. Also weder ein evangelischer Bischof, Kirchenpräsident oder Pfarrer steht über den Mitgliedern leitender Kirchengremien, sondern zu ihnen in einem kollegialen Verhältnis. Ansonsten gibt es wie bei den Katholiken ein Kirchenrecht und vor kirchlichen Gerichten kann sowohl die Kirchenleitung als auch der normale Christ klagen. Gerichte sind (oder sollten) neutral sein. Leider kann wie überall bei Justizia es von der ersten bis zur letzten Instanz 10 Jahre dauern. Die schlimmste Strafe im Ev. Kirchenrecht ist die Entfernung aus dem Dienst. Aber dazu muss man schon mehr sehr goldene Löffel geklaut haben. Meine Wissens gibt es eine Exkommunizierung nicht, man kann dies praktisch nur selbst tun.

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