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Gericht: Durchsuchungen bei Pfarrern waren unzulässig

Fünf Pfarrerinnen und Pfarrer aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis hatten Flüchtlingen im vergangenen Jahr Kirchenasyl gewährt. Daraufhin ließ die Staatsanwaltschaft ihre Wohnungen durchsuchen. Zu unrecht, hat das Landgericht Bad Kreuznach jetzt entschieden. 

Die Hausdurchsuchungen wegen Kirchenasylen bei Kirchengemeinden im Rhein-Hunsrück-Kreis waren unzulässig. Das Landgericht teilte am Freitag mit, die Durchsuchungsbeschlüsse seien aufgehoben worden. Die Ermittlungsbehörden hatten Gemeindebüros und private Arbeitszimmer von fünf Pfarrerinnen und Pfarrern durchsucht, deren Gemeinden Flüchtlingen aus dem Sudan Asyl gewährt hatten. Die beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger müssen an die Pfarrer zurückgegeben werden. Die Kreuznacher Staatsanwaltschaft teilte mit, eine Entscheidung über den Abschluss des 2018 eingeleiteten Strafverfahrens sei damit noch nicht getroffen.

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Anlass für die Ermittlungen war ein Konflikt um Kirchenasyl für neun Sudanesen. Nachdem die Kreisverwaltung in Simmern im Sommer vergeblich versucht hatte, eines der Kirchenasyle polizeilich räumen zu lassen, hatte der örtliche Landrat Marlon Bröhr (CDU) die zwei Pfarrerinnen und drei Pfarrer angezeigt. Im Raum steht der Vorwurf der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt.

Auch seelsorgerische Daten wurden beschlagnahmt

Nach Aussage der Staatsanwaltschaft war der Durchsuchungsbeschluss eingeholt worden, weil die beschuldigten Pfarrer angeforderte Dokumente nicht in angemessener Zeit zur Verfügung gestellt hätten. Die rheinische Landeskirche und die Anwälte der Betroffenen hatten die Durchsuchungen als unverhältnismäßig kritisiert und den Ermittlern vorgeworfen, auch sensible seelsorgerische Daten ohne Bezug zu den Kirchenasyl-Fällen beschlagnahmt zu haben. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin zunächst darauf verzichtet, die mitgenommenen Dokumente zu sichten.

Das Landgericht gab der offiziellen Beschwerde gegen die Durchsuchungen mit der Begründung statt, strafbare Handlungen bei den Pfarrern seien nicht erkennbar. Eine Beihilfe zum illegalen Aufenthalt liege nicht vor, weil der Aufenthalt dem Ausländeramt offiziell angezeigt worden war. Auch nach Überzeugung der Pfarrer kann die Aufnahme ins Kirchenasyl keine Straftat darstellen, da jederzeit die Möglichkeit bestanden hätte, die Flüchtlinge mit einem Polizeieinsatz vom Gelände abzuholen. Bislang gibt es zur Frage einer möglichen Strafbarkeit beim Kirchenasyl noch keine einheitliche Rechtsprechung.

Quelleepd

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