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Urteil: Pastor darf Rundfunkbeitrag nicht aus Gewissensgründen verweigern

Wer das Programm von ARD und ZDF nicht mit seinen religiösen Grundsätzen vereinbaren kann, muss trotzdem den obligatorischen Rundfunkbeitrag bezahlen. Das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße wies eine entsprechende Klage auf Befreiung von der Beitragspflicht ab.

Gewissensgründe machten die Zahlung nicht unzumutbar, heißt es in dem Urteil, das dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt (AZ: 5 K 145/15.NW). Geklagt hatte der Pastor einer evangelischen Freikirche aus der Pfalz, dessen Familie nach eigenen Angaben weder Fernseher noch Radio besitzt.

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Der Kläger hatte seinen Antrag unter anderem damit begründet, es sei bibeltreuen Christen unzumutbar, zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebote verpflichtet zu werden. In vielen Sendungen würden Gläubige verunglimpft und lächerlich gemacht, erklärte er unter Berufung auf Beiträge wie die Comedy-Serie „Götter wie wir“ und kritische Dokumentationen über evangelikale Gemeinschaften. Untragbar sei auch, dass Sendungen der frühen Sexualisierung junger Menschen Vorschub leisteten. In den Texten im Radio ausgestrahlter englischsprachiger Lieder würden Mädchen und Frauen zu bloßen Lustobjekten herabgewürdigt.

„Wertvorstellungen einzelner nicht der Maßstab“

Die Neustädter Richter folgten dieser Argumentation nicht und sahen eine vergleichbare Situation wie bei der Steuerpflicht. Auch deren Zahlung könne nicht verweigert werden, weil Steuerzahler beispielsweise aus Gewissensgründen Militärausgaben ablehnten. Wertvorstellungen einzelner Beitragszahler könnten daher nicht zum Maßstab dafür gemacht werden, ob die Beitragspflicht zumutbar ist. Eine besondere Härte liege nicht vor. Angesichts der „Fülle von Sendungen“ könne der Kläger auch nicht behaupten, dass kein einziges Angebot von ARD und ZDF seinen Wertvorstellungen entspreche.

Nach Bekanntwerden der Entscheidung sagte der Kläger dem epd, das Gericht sei nicht inhaltlich auf seine Argumente eingegangen: „Überspitzt formuliert argumentiert das Gericht, dass ich die Finanzierung eines Pornokanals mit meinem Gewissen vereinbaren müsste, wenn darin eine Sendung über Gänseblümchen vorkäme.“ Es müsse aber eine „vernünftige Schmerzgrenze“ geben. Außerdem sei es einfach nicht mehr zeitgemäß, den Besitz einer Wohnung als Indiz für den Konsum des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen. Seine Hoffnungen setzt der Pastor nach eigenen Worten nun auf den Erfolg einer Verfassungsbeschwerde.

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Mit der Rechtmäßigkeit des 2013 auf eine Haushaltsabgabe umgestellten Rundfunkbeitrags haben sich in den zurückliegenden Jahren viele deutsche Gerichte beschäftigt. Dabei wurde der verpflichtende Rundfunkbeitrag bislang als grundsätzlich rechtmäßig bestätigt.

 

Quelleepd

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