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Urteil: Kirchliches Pflegeheim darf „Tötung auf Verlangen“ nicht verhindern

In Belgien dürfen katholische Krankenhäuser und Pflegeheime Patienten keine "Tötung auf Verlangen" verweigern. Das entschied laut einer Meldung der Katholischen Nachrichten Agentur (KNA) ein Zivilgericht in Leuven.

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Die Agentur beruft sich auf einen Bericht der belgische Zeitung "Le Soir". Demnach hatten Angehörige einer Krebspatientin gegen den Träger eines katholischen Pflegeheims geklagt, das einem Arzt, der die "Tötung auf Verlangen" durchführen sollte, den Zugang verweigert hatte. Die Richter argumentierten, das Pflegeheim dürfe sich nicht in das Arzt-Patient-Verhältnis einmischen und verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 6.000 Euro.

Die in Belgien derzeit geltende gesetzliche Regelung gesteht Ärzten, die keine "Tötung auf Verlangen" durchführen wollen, ein Weigerungsrecht zu. Allerdings sind sie gesetzlich verpflichtet, in solchen Fällen auf praktizierende Kollegen zu verweisen. Welche diesbezüglichen Rechte Pflege- und Gesundheitseinrichtungen haben, regelt das Gesetz nicht eindeutig.

Laut KNA hatte der Erzbischof von Mecheln-Brüssel, Jozef De Kesel, noch im Dezember 2015 betont, katholische Krankenhäuser hätten das Recht, sich gegen Euthanasie und Abtreibungen zu entscheiden. In Belgien ist die "Tötung auf Verlangen" seit 2002 unter bestimmten Umständen kein Straftatbestand mehr.

(Quelle: ALfA)

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