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Karlsruhe: Verfassungsgericht kippt Hartz-IV-Sätze für Kinder

Die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder verstoßen gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Die Bundesregierung muss die Höhe der Leistungen für Kinder bis Ende des Jahres neu berechnen. Bis dahin gelten die bisherigen Regelsätze.

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 Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf rund 1,7 Millionen Mädchen und Jungen unter 14 Jahren, die in Hartz-IV-Familien leben, stellt darüber hinaus aber auch die weiteren Berechnungen von Hartz-IV-Leistungen infrage. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, sagte in der Urteilsbegründung, die bisherigen staatlichen Leistungen für Kinder wie Erwachsenen gewährleisteten nicht das Recht auf ein «menschenwürdiges Existenzminimum». Das Existenzminimum müsse auch eine Mindesteilnahme von Leistungsempfängern am gesellschaftlichen Leben berücksichtigen.

 Bislang wurde der Bedarf für Kinder und Jugendliche nicht eigenständig errechnet. Sie erhalten je nach Alter zwischen 60 und 80 Prozent der Hartz-IV-Leistungen für Erwachsene. Kindern unter sechs Jahren stehen 215 Euro zu, im Alter bis zu 13 Jahren gibt es 251 Euro. Jugendliche erhalten bis zur Volljährigkeit 287 Euro. Insgesamt leben 6,7 Millionen Menschen in Deutschland von Hartz IV.

 Ein konkretes Verfahren zur Neuberechnung der Regelsätze schlug das oberste Gericht nicht vor. Die Leistungen müssten auf Grundlage «verlässlicher Zahlen» und «tragfähiger Berechnungen» erbracht werden. Schätzungen «ins Blaue hinein» seien verfassungswidrig, sagte Papier.

 Geklagt hatten drei Familien im Jahr 2005. Sie hatten argumentiert, dass die Regelsätze für Kinder unter 14 Jahren von damals 207 Euro willkürlich festgelegt seien und das Existenzminimum nicht abdeckten. Außerdem werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, da Kinder von Sozialhilfeempfängern einen zusätzlichen Bedarf geltend machen können, Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern jedoch nicht.

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 Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt und das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bezweifelten in den Verfahren die Rechtmäßigkeit der Regelsätze für Kinder und riefen das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an.

(Quelle: epd)

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