Unterrichtsfrei an besonderen Feiertagen steht im Land Berlin bislang nur Schülern zu, die einer Religionsgemeinschaft angehören. Nun wird vor Gericht die Frage geklärt, ob auch nicht-religiöse Feiertage von Weltanschauungsgemeinschaften zum Fernbleiben von der Schule berechtigen.
Vor dem Verwaltungsgericht Berlin wird am Mittwoch die Klage von Eltern eines 13-jährigen Gymnasiasten verhandelt, die als Anhänger der humanistischen Weltanschauung zum Welthumanistentag am 21. Juni für ihren Sohn schulfrei haben möchten. Sie fordern als nicht-religiös Gebundene eine Gleichbehandlung mit Mitgliedern von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften.
Das Berliner Schulgesetz sieht nur die Befreiung vom Schulunterricht aus religiösen Gründen vor. Die entsprechende "Ausführungsvorschrift Schulpflicht" listet dazu für evangelische, katholische, jüdische und muslimische Schüler bestimmte Feiertage auf. Angehörige von Weltanschauungsgemeinschaften werden nicht berücksichtigt.
Die Kläger fordern für ihren Sohn unter anderem eine Korrektur des Zeugnisses vom Schuljahr 2010/2011, da darin ein unentschuldigter Fehltag für den 21. Juni 2011 eingetragen wurde. Zudem fordern sie, dass der Tag in das Verzeichnis der unterrichtsfreien Tage aufgenommen wird. Sie berufen sich laut Gericht darauf, dass der 21. Juni als Welthumanistentag 1986 ins Leben gerufen wurde.
(Quelle: epd)