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Gerichtsbeschluss: Kirchen-Angaben auf Lohnsteuerkarte rechtens

Die Pflichtangaben auf der Lohnsteuerkarte über die Zugehörigkeit zu einer Kirche sind rechtens.

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Es liege kein Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre und die Religionsfreiheit vor, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am Donnerstag. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt aus München: Es gehe den Arbeitgeber nichts an, ob sein Mitarbeiter Mitglied in einer Kirchensteuer erhebenden Gemeinschaft sei oder nicht, so sein Argument.

Der Kläger selbst gehört keiner Kirche an. In der Rubrik «Kirchensteuerabzug» findet sich daher bei ihm nur ein waagerechter Strich. Das Menschenrechtsgericht stellte fest, die Angabe auf der Lohnsteuerkarte habe «nur einen beschränkten Informationswert». Die Behörden hätten von dem Mann keine Erklärungen verlangt und nicht überprüft, welches seine religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen seien.

Zwar habe der Beschwerdeführer das Recht, seine religiösen Überzeugungen nicht preiszugeben, erläuterten die Richter. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften hätten aber gleichzeitig ein Recht auf Erhebung der Kirchensteuer. In Deutschland sei dieses verfassungsmäßig garantiert. Die Pflichtangaben in der Lohnsteuerkarte seien vor diesem Hintergrund «verhältnismäßig». Auch die Privatsphäre des Mannes werde nicht über die Maßen verletzt.

(Quelle: epd)

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