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Landesarbeitsgericht: Streiks in kirchlichen Kliniken zulässig

Ärzte in diakonischen Krankenhäusern im Bereich der nordelbischen Kirche dürfen grundsätzlich streiken.

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 Das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigte am Donnerstag ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts vom September 2010. Damit wurde zugleich die Berufung des kirchlichen Arbeitgeberverbandes zurückgewiesen. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. (AZ: 2Sa83/10)

 Der Gewerkschaft Marburger Bund ist demnach nicht generell verboten, in Mitgliedseinrichtungen des kirchlichen Arbeitgeberverbandes zu streiken. Wenn die Arbeitsbedingungen von kirchlichen Einrichtungen tariflich geregelt seien, könnten weder das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ihrer Einrichtungen noch der Grundsatz der Arbeitskampfparität ein generelles Streikverbot rechtfertigen, heißt es in dem Urteil.

 Das Streikrecht der Gewerkschaften gehöre zur Tarifautonomie und sei durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützt. Erst dadurch werde ein Machtgleichgewicht zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern hergestellt, so die Richter. Der Verzicht kirchlicher Arbeitgeber auf Aussperrungen könne kein generelles Streikverbot nach sich ziehen.

 Konkreter Anlass für den Rechtsstreit war ein Ärzte-Streik im August 2009 am Bethesda-Krankenhaus in Hamburg-Bergedorf, zu dem der Marburger Bund aufgerufen hatte. Der Streik war im Zuge weiterer Verhandlungen jedoch abgebrochen worden. Im April 2010 hatte der kirchliche Arbeitgeberverband eine Klage gegen den Marburger Bund eingereicht, um den Streikaufruf für illegal erklären zu lassen.

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(Quelle: epd)

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