- Werbung -

Gericht: Nikab am Steuer verboten

Das Berliner Verwaltungsgericht hat das Tragen eines Gesichtsschleiers am Steuer eines Fahrzeugs abgelehnt. Das Gericht wies damit die Klage einer Muslimin ab.

Die Frau hatte zunächst beim Land eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines sogenannten Nikab aus religiösen Gründen beantragt. Das in der Straßenverkehrsordnung festgelegte Verhüllungsverbot gewährleiste «eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche», heißt es in dem am Montag veröffentlichten Urteil. Religiöse Gründe müssten demgegenüber zurückstehen.

- Werbung -

Gegen die Ablehnung ihres Antrags hatte sie geklagt. Zur Begründung hieß es, ihr muslimischer Glaube gebiete es, dass sie sich außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zeigen dürfe. Das Gericht betonte, das Verhüllungsverbot diene dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter. Autofahrer, die damit rechnen müssten, bei Regelverstößen herangezogen zu werden, würden sich eher verkehrsgerecht verhalten als nicht ermittelbare Autofahrer.

Nikab-Verbot auch in Rheinland-Pfalz

Im August 2024 urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: „Wer ein Auto fahren möchte, darf nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz keinen Gesichtsschleier tragen, der nur die Augenpartie frei lässt. Die Regelung diene der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz von Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum.“ So könne etwa bei automatisiert erfassten Verkehrsverstößen die Identität des Fahrzeugführers festgestellt werden. Auch verhindere das Verbot die Gefahr von Sichtbehinderungen.

Im konkreten Fall hatte eine Muslimin eine Ausnahmegenehmigung beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz beantragt. Ihre religiöse Überzeugung gebiete es, dass sie in der Öffentlichkeit einen Nikab trage. Der Landesbetrieb hatte dies abgelehnt, und auch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht lehnte wiederum den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Es gebe keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verhüllungsverbots, erklärte das Gericht. Die Klägerin habe auch keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargetan. Das Verbot hindere niemand an der Ausübung des Glaubens oder daran, mobil zu sein, betonte das Oberverwaltungsgericht. Wenn die Klägerin der «als verbindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften» folgen wolle, müsse sie auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichten.

Quelleepd

Konnten wir dich inspirieren?

Jesus.de ist gemeinnützig und spendenfinanziert – christlicher, positiver Journalismus für Menschen, die aus dem Glauben leben wollen. Magst du uns helfen, das Angebot finanziell mitzutragen?

NEWSLETTER

BLICKPUNKT - unser Tagesrückblick
täglich von Mo. bis Fr.

Wie wir Deine persönlichen Daten schützen, erfährst du in unserer Datenschutzerklärung.
Abmeldung im NL selbst oder per Mail an info@jesus.de

Zuletzt veröffentlicht

7 COMMENTS

  1. wenn ich als Frau in das Land einreisen würde, müsste ich mich auch dementsprechend verhüllen…das würden die von mir verlangen,als Frau.
    Ich müsste mich den Gesetzen des Landes anpassen, ob ich will oder nicht.
    Ich denke das sollte hier auch so akzeptiert werden.
    Ein Richter entscheidet. Punkt.

  2. …..da sind nur die Augen zu sehen….das geht nicht Chat. Nicht im Straßenverkehr….ich stimme dem Richter zu.
    Tut mir leid, aber wenn in diesem Falle zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattfindet, weiß man nicht wer gefahren ist. An den Augen nicht zu erkennen….es gibt hier in Deutschland Gesetze! Das ist so.
    Und eine Maske verdeckt lediglich Mund und Nase.
    Von daher kein Vergleich….dann muss man das eben den Mann machen lassen, der braucht sich nicht zu verhüllen…hat nichts mit Politisch zu tun oder Religiös, wir sind in Deutschland! Punkt!
    meine Meinung

    • Es gibt einen Grundsatz, der einer der wesentlichen Pfeiler unseres Rechtsstaates ist und tief in unserer Verfassung verankert ist:
      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

      Das bedeutet, es ist, um etwas zu erreichen, immer das mildeste Mittel zu wählen.

      Statt hier einer Frau, die aus religiösen Gründen nicht den Niqab ablegen wird, damit faktisch das Autofahren zu verbieten, wäre eine Möglichkeit, Ihr ein Fahrtenbuch aufzuerlegen. Das ist zwar mühsam, aber sie könnte weiter Auto fahren.

      Und bei Maske plus Mütze/Hut siehst Du auch nicht mehr als bei einem Niqab.

      Ich widerspreche also einer Einschätzung beim Verkehrsrecht.

      Deinem anderen Post aber stimme ich im Grunde zu, sehe das sogar noch strenger als Du es schreibst: In unserer Kultur, in unserem Rechtsstaat ist eines der wesentlichen Punkte die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Vollverschleierung und damit die öffentliche Herabsetzung von Frauen ist unserer Gesellschaft fremd.

      Wie schon geschrieben: Beim Verkehrsrecht sehe ich es aus Verhältnismäßigkeitsgründen und Gleichberechtigungsgründen nicht gegeben. Aber übergeordnet als gesamtgesellschaftliches Anliegen bin ich für ein Niqab- und Burkaverbot.

  3. Über die Unwichtigkeit des Nikab-Verbotes

    Nikab-Verbot auch in Rheinland-Pfalz. Allerdings halte ich schon den Bericht hier darüberallerdings für gigantisch überflüssig, Denn zahlenmäßig sind die Frauen, die einen solchen Nikab als Ganzverhüllung tragen, eine extrem winzige Minderheit. Mir ist hier in meiner kleinen Großstadt der Pfalz mit 100.000 einheimischen Seelen, noch nie eine Nihab-Frau begegnet (und ich erinnere mich, dass ich diesen Satz vor Jahren bereits schon einmal geschrieben habe). Dies wäre so eine Diskussion über den wirklich belanglosen Tatbestand, daß in China ein Sack mit Reis umgefallen ist und ob dieser ungeheuerliche Vorgang theoretisch möglicherweise bei uns das Wetter beeinflussen könnte. Und ich glaube auch nicht, daß man in Coronazeiten alleine beim Autofahren eine Maske tragen muss, denn mein Auto hat sich bisher nicht angesteckt. Wir haben bei uns politisch und gesellschaftlich genug anderen Dampf auf dem Kochtopf der Volksseele und ich muss mich leider (auch sehr unklug) vor dem Schlafengehen noch über die völlig kontraproduktiven 5 Wahlkampf-Punkte aus reinem Populismus ärgern, der weder der CDU hilft, noch den Flüchtlingen und auch keinerlei politische Debatte mit etwas mehr konstruktivem Geist erfüllt. Etwa, wie man lieber menschlicher mit aus Notgründen flüchtigen Menschen umgehen könnte. Auf die Bergpredigt, die 10 Gebote oder auch das Liebesgebot Jesu zu verweisen scheint insgesamt bei Null auf der Skala von Relevanz zu liegen. Hoffentlich ist die Nikab-Diskussion, wunderbare AfD Thematik, nicht auch noch befruchtend, ihr ein paar Kreuzchen mehr auf dem Wahlzettel zu bringen. Den Teufel mit dem Belzebub austreiben zu wollen, als die Sprache der Rechtsradikalen populistisch haargenau zu übernehmen mit Punkt und Komma, ist kein guter Ratgeber.

    • Nikab und Burka sind frauen- und menschenverachtend.

      Auch wenn es nur weniges hundert Frauen betrifft, ist das kein Grund, das Thema nicht zu behandeln. Oder sind diese Frauen egal, weil es eben nur wenige sind?

      Übrigens würdest Du in Hamburg (z.b. in St. Georg) und auch München stets einige Frauen mit solcher Verschleierung sehen.

      Aber das ist kein verkehrspolitisches Thema. Es ist ein gesellschaftspolitisches.

  4. Ich sehe zwar das Nikab-Tragen sehr kritisch, weil ich das als frauenverachtend empfinde,

    aber ich denke nicht, dass dieses Urteil Bestand haben wird.

    Denn beim Autofahren ist z.B. das Tragen einer FFP2-Maske zulässig. Das Freibleiben der Augen wird als ausreichend angesehen
    (siehe z.B.: https://www.adac.de/news/corona-auto-fahren/)

    Dies ist beim Nikab im Gegensatz zur Burka ja ebenfalls der Fall.

    Außerdem hätte man der Klägerin das Führen eines Fahrtenbuchs als geringer belastende Alternative anbieten müssen.

    Insofern: Das Urteil ist eher politisch-religiös als juristisch.

    Leider. Ich fände nämlich so ein Verbot gut. Aber die persönliche Meinung kann hier (auch für Richter) kein Maßstab sein.

    • Ich widerspreche etwas: Der Nikab verhüllt auch den Rest des Kopfes (Frisur etc.), die Maske nicht. Bei der Maske ist noch eine Menge mehr vom Kopf zu sehen als beim Nikab.
      Und (aus dem Link): „Wenn im Fahrzeug keine Ansteckungsgefahr droht, darf kein Mundschutz getragen werden.
      Wird mit einem Mundschutz eine Ordnungswidrigkeit begangen, läuft das normale Bußgeldverfahren durch.“
      Also gibt es ein grundsätzliches Verbot der Maske, denn Ansteckungsgefahr ist nicht der Normalfall.

      Ist also nicht so vergleichbar.

WAS KANNST DU ZUM GESPRÄCH BEITRAGEN?

Bitte gib hier deinen Kommentar ein
Bitte gib hier deinen Namen ein