Die Überstellungsfrist von Asylsuchenden im „Dublin-Kirchenasyl“ wird nicht mehr von 6 auf 18 Monate verlängert. Diese Praxis war laut Bundesverwaltungsgericht rechtswirdig.
Die Innenminister von Bund und Ländern hatten vor zwei Jahren die sogenannte Überstellungsfrist, nach der ein Flüchtling in Deutschland bleiben kann, auch wenn eigentlich ein anderer EU-Staat zuständig wäre, im Kirchenasyl von sechs auf 18 Monate verlängert. Nach dieser Frist kann ein Asylsuchender nicht mehr in den anderen EU-Staat zurückgeschickt werden. Möglich ist das nach EU-Recht, wenn ein Asylsuchender als „flüchtig“ gilt. Infolge dieser Praxis war die Hilfe in Härtefälle fast unmöglich geworden.
EKD und die Arbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“ hatten das Vorgehen der Behörde als „rechtswidrig“ kritisiert. Im Juni 2020 bestätigte dann das Bundesverwaltungsgericht, dass Menschen im offenen Kirchenasyl nicht als „untergetaucht“ oder „flüchtig“ gelten und eine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist aufgrund des Aufenthalts im Kirchenasyl daher rechtswidrig sei.
Pastorin Dietlind Jochims, Vorstandsvorsitzende der Ökumentischen Arbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“, begrüßte die Entscheidung des BAMF: „Wir nehmen diesen Schritt erleichtert zur Kenntnis. Er ist lange überfällig“, so Jochims. „Wir hoffen nun, dass er insgesamt eine Rückkehr zu einer lösungsorientierten Verständigung über humanitäre Härtefälle einleitet.“ Für die Menschen im Kirchenasyl bestünde nun Hoffnung, dass ihre Fluchtgründe schneller inhaltlich geprüft werden könnten.