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Beichtgeheimnis: Landesynode beschließt Gesetz zur „uneingeschränkten Wahrung“

Ein Pfarrer muss das Beichtgeheimnis wahren und darf bei Ermittlungen die Aussage verweigern. Um hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen, verabschiedete die bayerische Landessynode am Donnerstag in Rosenheim ein Seelsorgegeheimnisgesetz.

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Dieses Kirchengesetz, das die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) bereits 2010 verabschiedet hat und von den 22 Landeskirchen übernommen werden soll, regelt den Umgang mit vertraulichen Gesprächen und Seelsorge und klärt, wem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

 Pfarrer mit einem Seelsorgeauftrag sind dem Gesetz zufolge «unabhängig» und keinen Weisungen unterworfen. Sie sind zur «uneingeschränkten Wahrung des Seelsorgeheimnisses verpflichtet». Wie es in dem Gesetz heißt, gilt eine «förmliche Beichte» als Seelsorge. Jeder Mensch, der sich in einem Seelsorgegespräch einem Pfarrer anvertraue, müsse demnach darauf vertrauen können, dass diese Inhalte nicht an Dritte weitergegeben werden. «Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich zu wahren», heißt es im Gesetzestext.

(Quelle: epd)

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