Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder eines Vereins oder einer Stiftung müssen künftig nicht mehr fürchten, haften zu müssen, wenn dem Verein durch ihre Tätigkeit Schaden entsteht.
Der Bundestag beschloss am Donnerstagabend in Berlin, dass sie nur dann für einen von ihnen verursachten Schaden aufkommen müssen, wenn sie mit Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Regelung gilt für alle ehrenamtlichen Vorstände, deren Aufwandsentschädigung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt.
Außerdem werden mit dem Gesetz die Voraussetzungen geschaffen, dass sich künftig alle Vereine elektronisch im Vereinsregister anmelden können. Viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte die Haftungsbegrenzung. Wer sich ehrenamtlich in einem Verein engagiere, dürfe nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein, erklärte sie.
In der Bundesrepublik engagieren sich nach Angaben der Bundesregierung derzeit 23 Millionen Menschen oder 36 Prozent der Bevölkerung in einem Ehrenamt.
(Quelle: epd)