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Fall Käßmann: Medienrechtlich grenzwertig

Wie konnte die Trunkenheitsfahrt der ehemaligen EKD-Ratsvorsitzenden so schnell in die Medien kommen? Darüber spekuliert derzeit die Öffentlichkeit. Die Antwort könnte Folgen für die Polizei haben: Nach Meldungen der "Hannoverschen Allgemeinen Zeitung" (HAZ) sind bei der örtlichen Staatsanwaltschaft vier Strafanzeigen wegen Geheimnisverrats eingegangen.

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 "Grundsätzlich darf die Polizei keine Details aus laufenden Ermittlungen an die Presse weitergeben", sagt Presserechtler Lars Jaeschke aus Gießen. Für den Anwalt ist der Umgang der Beamten mit dem Fall Käßmann "grenzwertig", wie er gegenüber pro erklärt. Vor zwei Wochen wurde die damalige Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche nach dem Missachten einer roten Ampel von einer Polizeistreife kontrolliert. Eine Blutuntersuchung ergab: Die Bischöfin hatte sich mit 1,54 Promille hinters Steuer gesetzt. Fahren mit einer solchen Promillezahl ist nach deutschem Recht eine Straftat. Für die Beamten hätte das laut Jaeschke bedeutet: Sie hätten Amtsverschwiegenheit wahren müssen.

 Landeskirchen-Sprecher Johannes Neukirch teilte laut der HAZ mit: "Die Landeskirche hält die Aufklärung, ob ein rechtswidriges Verhalten bei der Weitergabe personenbezogener Daten vorlag, im öffentlichen Interesse für notwendig." Laut HAZ könnten allerdings auch Dritte vom Vergehen der Ratsvorsitzenden gewusst haben: "Fest steht, dass auch polizeiexterne Personen innerhalb kurzer Zeit von Käßmanns Fehltritt erfuhren oder zumindest Hinweise darauf erhielten. So verließ die Landesbischöfin gegen 24 Uhr das Polizeirevier in der Herschelstraße per Taxi. Nicht auszuschließen ist außerdem, dass Passanten beobachteten, wie Käßmann von der Polizei kontrolliert wurde und anschließend mit in den Streifenwagen steigen musste."

 Komme ein Geheimnis trotz aller Verschwiegenheit erst einmal in die Medien, liege es an ihnen, wie sie weiter damit verführen, sagt Anwalt Jaeschke. Medienvertreter müssten abwägen, ob es im Interesse der Öffentlichkeit liege, von einem Vorfall zu erfahren, oder ob die Rechte einer Person wie Käßmann geschützt werden müssten. Im Falle der ehemaligen Bischöfin sei der Sachverhalt aber schwierig: Einerseits sei sie privat unterwegs gewesen und somit gehe es die Öffentlichkeit nichts an. Andererseits habe sie als Mutter und Theologin eine Vorbildfunktion und zudem eine Institution mit fast 25 Millionen Mitgliedern repräsentiert. "Sie ist eine Frau von öffentlichem Interesse, darüber darf man berichten", so Jaeschkes presserechtliche Einschätzung.

(Quelle: Christliches Medienmagazin Pro)

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