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Gericht: Glaubensfreiheit erlaubt keine Sachbeschädigung

Im Rechtsstreit um die Beschädigung eines Ausstellungsplakats kann sich die muslimische Angeklagte nicht auf ihre Glaubensfreiheit berufen.

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Die im Grundgesetz garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaube keine Sachbeschädigung, erklärte das Oberlandesgericht Hamm in einem am Dienstag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil.

Die Studentin hatte im Jahr 2013 in Duisburg das Plakat einer studentischen Comic-Ausstellung mit einer Schere zerstört, weil sie durch die Abbildung ihre religiösen Gefühle verletzt sah. Auslöser ihrer Reaktion war eine Collage, die neben einer Sexszene das Wort "Allah" zeigte. Die Universität Duisburg-Essen hatte nach dem Vorfall die Ausstellung vorzeitig beendet.

Die aus Marokko stammende Angeklagte war wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 400 Euro verurteilt worden. Das Oberlandesgericht wies die eingelegte Revision gegen das Urteil zurück. Zur Begründung hatte das Gericht angeführt, ein Bibliotheksmitarbeiter habe ihr angeboten, die Stelle zu überkleben. Damit hätte die Frau ihre Glaubens- und Gewissensentscheidung auch straffrei umsetzen können, hieß es zur Begründung.

(Quelle: epd)

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