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Gericht: Verkaufsoffene Sonntage in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß

Die rheinland-pfälzischen Bestimmungen zu verkaufsoffenen Sonntagen sind nicht verfassungswidrig. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz wies in einer am Mittwoch bekanntgewordenen Entscheidung eine Klage der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ab.

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Die Gewerkschafter waren gegen einen von der Stadt Worms genehmigten verkaufsoffenen Sonntag am letzten Dezember-Sonntag 2013 vor Gericht gezogen. In dem Urteil heißt es nun, weder die angefochtene städtische Verordnung noch das Ladenöffnungsgesetz des Landes seien rechtlich zu beanstanden. Eine Revision gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen.

 Das rheinland-pfälzische Ladenöffnungsgesetz wahre ein "hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes", urteilte das Gericht. Es stelle klar, dass Arbeit an Sonntagen nur ausnahmsweise möglich sei. Deutlich werde dies durch Beschränkungen auf maximal vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr, eine zeitliche Begrenzung der Ladenöffnung auf die Zeit nach den sonntäglichen Hauptgottesdiensten und die Unzulässigkeit von offenen Läden an Feiertagen.

 Sonntage, die auf ein Datum zwischen Weihnachten und Neujahr fallen, stehen dabei nicht unter besonderem gesetzlichen Schutz. Kirchen und Gewerkschaft hatten 2013 in Worms gemeinsam erfolglos gegen die Pläne protestiert, am 29. Dezember einen dritten verkaufsoffenen Sonntag in der Stadt zu etablieren. Insbesondere in den letzten Tagen des Jahres müsse der Sonntagsschutz Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Einzelhandels genießen, hatten sie argumentiert. Mit der Klage wollte ver.di ähnliche Sonntagsöffnungen für die Zukunft verhindern. Bereits im Dezember waren die Gewerkschafter in einem Eilverfahren gegen die Sonntagsöffnung gescheitert.

(Quelle: epd)

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