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Kein Mitglied ohne Steuer: Kirchen begrüßen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Die Mitgliedschaft in einer der beiden großen Kirchen ist in Deutschland nur bei Zahlung von Kirchensteuern möglich. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig. Während die Kirchen das Urteil begrüßten, wurde es von der katholischen Laienbewegung "Wir sind Kirche" kritisiert.

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Wer Mitglied in einer der beiden großen Kirchen in Deutschland ist, muss auch Kirchensteuern zahlen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" wie der römisch-katholischen Kirche sei auch mit staatlichen Rechtsfolgen wie der Kirchensteuerpflicht verbunden, urteilte das oberste deutsche Verwaltungsgericht.

 Das Urteil wurde mit Spannung erwartet, da ein gegenteiliger Ausgang des Verfahrens das System der Kirchensteuer in Deutschland möglicherweise erschüttert hätte. Vertreter der beiden großen Kirchen begrüßten das Urteil.

 Die Entscheidung sichere "die Rechtsklarheit und Steuergerechtigkeit", teilte das Erzbistum Freiburg am Mittwoch mit. "Es geht hier um Solidarität." Hintergrund des Urteils war ein Rechtsstreit im Erzbistum Freiburg. Dort hatte die katholische Kirche gegen die Entscheidung eines Standesamtes geklagt, das einen Kirchenaustritt bestätigt hatte, der nach Ansicht der katholischen Kirche ungültig war.

 Für die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) wies Kirchenamtspräsident Hans Ulrich Anke darauf hin, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes auf Besonderheiten des römisch-katholischen Kirchenverständnisses zurückgeht. Für die EKD sei die Lage ohnehin aufgrund des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes eindeutig, sagte der Jurist dem epd. "Der Austritt hat den Verlust der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte zur Folge."

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 Dies betreffe den Anspruch auf kirchliche Amtshandlungen, die Zulassung zu kirchlichen Ämtern und das Patenamt. Zugleich machte der Präsident der EKD-Zentrale deutlich, dass die Taufe auch nach einem Kirchenaustritt gültig bleibt. Ausgetretene seien weiter eingeladen, über Gottesdienstbesuche und Seelsorge-Gespräche zur Kirche zurückzufinden.

 Die katholische Laienbewegung "Wir sind Kirche" erklärte, dieses Urteil löse "keineswegs die innerkirchlichen Probleme, die sich aus dem deutschen Kirchensteuersystem ergeben". Nach Ansicht der Reformbewegung blieben die "Fragen und Unklarheiten bestehen, inwieweit das am 24. September 2012 in Kraft gesetzte Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt kirchenrechtlich ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, theologisch schlüssig und pastoral sinnvoll ist". Der angedrohte Ausschluss vom Gemeindeleben sei "eine de facto-Exkommunikation".

 Der pensionierte Freiburger Hochschulprofessor Hartmut Zapp hatte 2007 seinen Austritt aus der katholischen Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts erklärt und zahlte seitdem keine Kirchensteuern mehr. Der Kirchenrechtler betrachtete sich aber weiter als Mitglied der katholischen Glaubensgemeinschaft.

 Das Bundesverwaltungsgericht urteilte dazu, ein "isolierter Austritt" aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei nicht möglich. Wer gemäß staatlichen Regelungen aus einer Religionsgemeinschaft mit Körperschaftsstatus austrete, könne nicht zugleich in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft verbleiben. Wer freiwillig aus der Kirche austrete, sei damit auch kein Mitglied mehr.

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 Wie die Kirche mit den Ausgetretenen umgehe, sei wiederum eine innerkirchliche Frage, urteilten die Richter. Zapps Austrittserklärung erklärten die Richter zugleich für zulässig. Der Kirchenrechtler hatte angegeben, dass er aus der "Körperschaft des öffentlichen Rechts" austrete, was das Erzbistum Freiburg als unerlaubten Zusatz gewertet hatte. Es gebe keinen vorgeschriebenen Wortlaut für die Erklärung, sondern einen gewissen Spielraum, urteilten hingegen die Richter. Diesen habe Zapp genutzt.

 Zapp zeigte sich nach dem Urteilsspruch zufrieden. "Ich war mit der Verwendung der Kirchensteuer nicht einverstanden", sagte er nach der richterlichen Entscheidung. Der Jurist hatte in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Freiburg recht bekommen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschied hingegen, dass es keinen teilweisen Kirchenaustritt geben kann. Diese Auffassung wurde auch von der Deutschen Bischofskonferenz vergangene Woche vertreten.

(Quelle: epd)

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