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Ja oder nein: Werbeverbot für Abtreibungen

Es ist ein sensibles Thema, und die Meinungen dazu gehen weit auseinander: Sollen Ärzte zum Beispiel auf ihrer Homepage offen über Abtreibungen informieren dürfen oder nicht? Bislang ist dies gesetzlich verboten (§ 219a Strafgesetzbuch). Abgeordnete von Linkspartei, SPD, Grünen und der FDP wollen dies ändern, Lebensrechtler und der Evangelische Arbeitskreis der CDU sind dagegen. Ein Überblick.

Anlass der aktuellen Debatte ist die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel, die auf der Internetseite ihrer Praxis über Abtreibungen informiert hatte und dafür auf der Grundlage des § 219a zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verurteilt worden war. Hänel hat nun heute vor dem Reichstagsgebäude in Berlin Vertretern verschiedener Parteien eine Petition mit 150.000 Unterschrift überreicht, in der die Abschaffung des betreffenden Paragrafen gefordert wird. Ärztinnen und Ärzte müssten die Freiheit haben, über Schwangerschaftsabbrüche sachlich und fachlich informieren zu können, sagte die die Frauenpolitikerin der Grünen-Fraktion, Ulle Schauws, anlässlich der Übergabe. Es sei jetzt an den Abgeordneten des Bundestags, für rechtliche Klarheit zu sorgen. Ärzte würden sonst „kriminalisiert“, die Versorgung der Frauen gerade in ländlichen Gebieten schon heute nicht mehr ausreichend.

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Hänel selbst berät in ihrer sexualtherapeutischen Arbeit nach eigener Aussage oft Paare, die ungewollt kinderlos bleiben. Außerdem betreut sie ein Projekt für missbrauchte Kinder. Sie wehrt sich gegen die Kritik von Lebensschützern. Sie sei „aus tiefster Seele Ärztin“, sagt sie gegenüber dem Tagesspiegel. „Ich rette im Rettungsdienst Leben, ich arbeite mit Menschen, die als Kinder an Heizkörper gefesselt wurden. Und da reden die davon, ich würde ungeborene Kinder töten? Wissen die überhaupt, was das mit mir macht?“

„Ethisch hoch problematisch“

Eine Gruppe des Bundesverbands Lebenrecht war bei der Übergabe der Petition ebenfalls anwesend. Sie starteten zeitgleich ihre Kampagne „Keine Werbung für Abtreibung“. Sie werben auf Plakaten mit Aufschriften wie „Hilfe für Frauen statt Werbung für Abtreibung“ und „Paragraf 219a schützt Frauen und Kinder“ für ihre Position. Für schwangere Frauen würde sich durch die Streichung von Paragraf 219 a nichts zum Besseren wenden, heißt es in einer Erklärung. Während sie heute schon bei einer ordentlichen Beratung alle notwendigen und von ihnen gewünschten Informationen erhaielten könnten sie zukünftig bei Broschüren und Webseiten von Medizinern nicht sicher sein, ob es sich um seriöse Informationen oder vorrangige Verdienst­absicht mit entsprechend gestalteter Werbung handele.

Ähnlich argumentierte der Bundesvorsitzende des Evangelischen Arbeitskreises (EAK) der CDU/CSU, Thomas Rachel. Er erklärte, eine Streichung des Parafgrafeb 219a sei „ethisch hoch problematisch“. Das Werbeverbot gehöre zum Schutzkonzept für das ungeborene Leben. Der EAK-Vorsitzende verwies auf die unabhängigen Beratungsstellen für Frauen in Schwangerschaftskonflikten. Sie erhielten dort alle notwendigen medizinische Informationen und Hilfsangebote. Rachel warnte vor einem erneuten Streit um das Abtreibungsrecht. Die gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch seien durch mühsame Kompromisse errungen worden.

Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) hatte bereits in der vergangenen Woche dazu aufgerufen, am Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche festzuhalten. „In der aktuellen Debatte über den Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs wird so getan, als gäbe es ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch und als sei Abtreibung eine medizinische Dienstleistung wie jede andere“, sagte ZdK-Präsident Thomas Sternberg. „Ein Blick in das Gesetz stellt klar, dass das ganz und gar nicht so ist.“

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genau diese Debatte könnte jedoch nun wieder aufflammen. Schließlich sind sowohl Befürworter als auch Gegner des Schwangerschaftsabbruchs mit der geltenden Rechtslage unzufrieden. Befürworter kritisieren, dass Abtreibungen nach wie vor „strafbar“ sind und lediglich im Rahmen einer Frist und erfolgter Beratung „straffrei“ bleiben. Damit könnten sie auch nicht Teil der ärztlichen Ausbildung sein, argumentieren sie. Auch die Weitergabe von Lehrmaterial sei für Ärzte rechtlich problematisch. Viele Ärzte seien aus Angst vor Strafverfolgung eingeschüchtert.

Abtreibungsgegner wünschen sich dagegen eine striktere Regelung, denn trotz des Paragrafen 218 existiere in Deutschland gefühlt schon längst ein „Recht“ auf Abtreibung, argumentieren sie.

Link: Paragraf 219a

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