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Gericht: Schöffin mit Kopftuch darf ihr Amt nicht ausüben

Eine Schöffin wollte ihr Kopftuch auch während der Strafverhandlung nicht ablegen. Das OLG Braunschweig sieht darin einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat eine Schöffin ihres Amtes enthoben, weil sie in einer Strafverhandlung ein Kopftuch tragen wollte. Dies hat die Pressestelle des OLG mitgeteilt. Der Senat sieht im Verhalten der Schöffin einen Verstoß gegen § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes, das sichtbare religiöse Symbole bei richterlichen Aufgaben untersagt.

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Die Schöffin hatte erklärt, das Kopftuch sei Ausdruck ihrer religiösen Identität. Das Gericht betonte jedoch, dass die Vorschrift dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und dem Vertrauen in die Neutralität der Justiz diene. Auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten sei zu berücksichtigen.

Trotz mehrfacher Hinweise auf die Rechtslage hielt die Schöffin an ihrer Haltung fest. Der Senat wertete dies als gröbliche Amtspflichtverletzung und enthob sie gemäß § 51 GVG endgültig ihres Amtes. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) – Neutrales Auftreten im Dienst:
Wer in einer Verhandlung oder bei einer anderen Amtshandlung, bei deren Wahrnehmung Beteiligte, Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige oder Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind, ihr oder ihm obliegende oder übertragene richterliche oder staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt, darf keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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Bereits 2020 bestätigte das Bundesverfassungsgericht ein Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Bayern – mit Verweis auf das staatliche Neutralitätsgebot. Auch Richterinnen und Richter dürfen keine sichtbaren christlichen Symbole wie Kreuze oder Rosenkränze tragen, wenn sie Recht sprechen.

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