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Straßburg: Abtreibungsgegner unterliegen vor Menschenrechtsgerichthof

Abtreibungsgegner dürfen Frauenärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, nicht als «Tötungsspezialist» bezeichnen.

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Eine solche Herabsetzung sei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Donnerstag in Straßburg. Eine Verurteilung wegen Beleidigung sei dann gerechtfertigt und verletze nicht die Menschenrechtskonvention.

Damit wiesen die Straßburger Richter die Beschwerde von zwei Abtreibungsgegnern zurück. In den verhandelten Fällen hatten zwei Abtreibungsgegner im Oktober 1997 Flugblätter vor einer Abtreibungsklinik in Nürnberg verteilt. Dabei bezeichneten sie einen Frauenarzt als «Tötungsspezialist». Auf den Flugblättern hieß es außerdem: «Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikums, damals: Holocaust – heute: Babycaust».

Der Frauenarzt sah darin sein Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte erfolgreich vor dem Landgericht auf Unterlassung. 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung der Abtreibungsgegner bestätigt. Sie mussten wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 150 und 100 Euro zahlen.

Der Straßburger Gerichtshof entschied, dass die deutschen Gerichte das Recht auf Meinungsfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht des Arztes in nicht zu beanstandender Weise abgewogen haben. Außerdem seien die verhängten Geldstrafen sehr moderat ausgefallen. Eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung liege nicht vor.

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Einen Teilerfolg erzielten die Abtreibungsgegner jedoch mit ihrer Klage wegen einer zu langen Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten. Die über sechsjährige Prozessdauer verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein zügiges und faires Verfahren. Deutschland müsse an sie daher eine Entschädigung in Höhe von 1.000 und 4.000 Euro zahlen.

(Quelle: epd)

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