Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einer Pressemitteilung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Landesregierung genehmigten Sonntagsöffnungen in der Adventszeit geäußert. Auf Antrag der Gesellschaft ver.di setzte es einige Ladenöffnungsfreigaben in Gütersloh außer Kraft und wies unter anderem auf den „offenen Normwiderspruch“ zur Regelung von Öffnungszeiten im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz hin. Der Senat berief sich außerdem auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer alle Adventssonntage betreffenden Freigaberegelung.
Mit der Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020 waren zwecks Vermeidung von Infektionsgefahren für alle vier Adventssonntage sowie den 3. Januar 2021 geregelte Sonderöffnungszeiten für den Einzelhandel angesetzt worden. So solle der Kundenandrang reguliert und das Einkaufsgeschehen entzerrt werden. (LD)