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Bundesverfassungsgericht kippt Verbot organisierter Sterbehilfe

Ärzte und Organisationen dürfen zukünftig Menschen beim Suizid helfen. Das hat heute das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot organisierter Hilfe beim Suizid aufgehoben. Die Karlsruher Richter sehen durch das seit 2015 geltende Verbot unter anderem die Rechte von schwerstkranken Menschen und Ärzten verletzt. Die Vorschrift sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, am Mittwoch bei der Urteilsbegründung.

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Verfassungsrichter. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Gleichzeitig heißt es in der Begründung, daraus folge nicht, dass es dem Gesetzgeber untersagt sei, die Suizidhilfe zu regulieren.

Reaktion der Kirche

Der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Heinrich Bedford-Strohm und der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz Reinhard Marx äußerten sich in einer gemeinsamen Erklärung. Das Urteil stelle einen Einschnitt in die auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar: „Wir befürchten, dass die Zulassung organisierter Angebote der Selbsttötung alte oder kranke Menschen auf subtile Weise unter Druck setzen kann, von derartigen Angeboten Gebrauch zu machen“, heißt es in dem Statement. Die Würde und der Wert eines Menschen dürften sich nicht nach seiner Leistungsfähigkeit, seinem Nutzen für andere, seiner Gesundheit oder seinem Alter bemessen. „Sie sind – davon sind wir überzeugt – Ausdruck davon, dass Gott den Menschen nach seinem Bild geschaffen hat und ihn bejaht und dass der Mensch sein Leben vor Gott verantwortet“, schreiben sie.

Ebenso sieht es der Diakonie-Präsident Ulrich Lilie. „Beihilfe zum Suizid darf keine Alternative zu einer aufwändigen Sterbebegleitung sein“, schreibt er. Kranke Menschen dürften nicht dazu gedrängt werden, auf medizinische Maßnahmen zu verzichten, weil sie dächten, dass ihre Behandlung zu teuer für die Angehörigen werde oder sie selber in höchster Not keinen Ausweg mehr sähen. „Ich bedauere es, dass das Bundesverfassungsgericht die Tür für eine geschäftsmäßige Sterbehilfe weiter geöffnet hat“, sagte nicht zuletzt der württembergische Landesbischof Frank Otfried July direkt nach der Urteilsverkündung. Nun sei es wichtig, das Urteil gewissenhaft umzusetzen.

Auch Bischof Gebhard Fürst, der Bischof von Rottenburg-Stuttgart, bedauerte die Entscheidung. Die Bischöfinnen und Bischöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sprachen sich gegen eine kommerzialisierte Sterbehilfe aus. Diese sei mit dem christlichen Menschenbild nicht vereinbar.

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Einzelfall auch zuvor nicht strafbar

Der Strafrechtsparagraf 217 stellt die sogenannte geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe. Die Hilfe beim Suizid, etwa durch Überlassen tödlich wirkender Medikamente, ist im Einzelfall nicht strafbar. Mit dem Verbot wollte der Gesetzgeber aber einer organisierten Form dieser Art der Sterbehilfe Einhalt gebieten.

Schwerstkranke Menschen, Sterbehilfe-Vereine und Ärzte hatten gegen das Verbot geklagt, weil sie darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berufsfreiheit sehen. (epd/nate)


Falls ihr selbst in einer verzweifelten Situation seid, sprecht mit Freunden und Familie darüber. Hilfe bietet auch die Telefonseelsorge.Sie ist rund um die Uhr anonym und kostenlos erreichbar: 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222. Auch die Beratung über E-Mail ist möglich. Eine Liste mit bundesweiten Hilfsstellen findet sich auf der Seite der Deutschen Gesellschaft für Suizidprävention.

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