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Jurist: Religiöse Hintergründe nur in Grenzen strafmildernd werten

Der Jurist Martin Huff hält die strafmildernde Berücksichtigung des kulturellen oder religiösen Hintergrunds einer Straftat nur in engen Grenzen und bei leichteren Vergehen für zulässig.

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Der Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln sagte am Mittwoch im WDR-Radio: "Wer in einer Gesellschaft lebt, muss die Normen dieser Gesellschaft einhalten". Man könne nicht einfach Verhaltensweisen aus einem in ein anderes Land exportieren.

Der Umgang mit kulturellen und religiösen Hintergründen von Straftaten beschäftigt auch den deutschen Juristentag, der diese Woche in Hannover tagt. Grundsätzlich müssten diese Aspekte natürlich vor Gericht erörtert werden, sagte Huff. "Es muss ja geklärt werden, warum ein Täter eine Tat begangen hat." Eine Verurteilung sei schließlich immer eine Frage individueller Rechtswidrigkeit und Schuld.

Eine strafmildernde Berücksichtigung könne er sich allenfalls bei Tatbeständen wie Nötigung oder Beleidigung vorstellen, aber nicht bei Tötungsdelikten wie Ehrenmorden, sagte der Jurist: "Da geht gar nichts." Das Tötungsverbot sei eigentlich auch eine Selbstverständlichkeit in allen Kulturen und Religionen der Welt. Diese Regeln würden jedoch außerhalb der Religion zum Beispiel in einigen Familienclans bewusst anders gelebt.

(Quelle: epd)

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