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Adoptionsrecht für Homo-Paare: EKD begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Homosexuellen bei Adoptionen gestärkt. Die Vorschrift im Lebenspartnerschaftsgesetz, nach dem Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können, nicht aber ein von diesem adoptiertes Kind, ist verfassungswidrig, entschieden die Karlsruher Richter am Dienstag.

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Der Gesetzgeber muss nun die entsprechende Vorschrift bis zum 30. Juni 2014 neu regeln. Ab sofort sei das Gesetz so anzuwenden, dass die sogenannte Sukzessivadoption auch für homosexuelle Paare möglich ist, entschied das Gericht.

 Gegen die Regelung hatten sich zwei Paare vor dem höchsten deutschen Gericht gewehrt. Die Beschwerdeführerin des ersten Verfahrens hatte 2005 eine Lebenspartnerschaft begründet und 2007 einen Antrag auf Adoption des Kindes ihrer Lebenspartnerin gestellt, was zuletzt das Oberlandesgericht Hamm ablehnte. Ihre Anwältin Rita Coenen bewertete die Karlsruher Entscheidung als «wunderbaren Erfolg»: "Sie werden jetzt eine richtige Familie mit allen Rechten und Pflichten." Coenen bezeichnete die Entscheidung als wichtigen Tag für alle Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften.

 Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte das Urteil: "Die heutige Entscheidung markiert einen historischen Schritt, um endlich Regenbogenfamilien in Deutschland auf ein umfassendes sicheres rechtliches Fundament zu stellen." Sie ergänzte: "Die volle Adoption muss der nächste Schritt sein."

 Auch die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zeigte sich erfreut über das Urteil. Die Entscheidung der Karlsruher Richter gebe "in solchen Fällen den tatsächlichen Lebensverhältnissen eine klarere rechtliche Gestalt", sagte der Vizepräsident des Kirchenamtes der EKD, Friedrich Hauschildt, in Hannover dem epd. "Wenn in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer der Partner ausdrücklich Verantwortung für das Adoptivkind des anderen Partners übernimmt, ist das nur zu begrüßen."

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 Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof, erläuterte, die bisherige Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz aus den Perspektiven des Kindes und des adoptionsbereiten Lebenspartners. Denn bereits jetzt könnten leibliche Kinder eines Lebenspartners adoptiert werden.

 Auch der besondere Schutz der Ehe rechtfertige den Ausschluss der Sukzessivadoption nicht, sagte Kirchhof. Der Hinweis auf eine Privilegierung der Ehe könne nicht eine Zurücksetzung der Lebenspartnerschaft Homosexueller bedeuten. Der Schutz der Familie, des Elternrechts und des Kindeswohles würden mit dem Urteil nicht verletzt.

 Gerd Brudermüller vom Deutschen Familiengerichtstag geht nach dem Urteil davon aus, dass jetzt mehr Kinder von homosexuellen Paaren adoptiert werden. Bisher ist die Adoption für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner unterschiedlich geregelt. Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz können Homosexuelle zwar das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren, nicht aber ein von diesem adoptiertes Kind. Anders ist dies bei Ehepaaren. Sie können mit der sogenannten Sukzessivadoption das vom Ehegatten angenommene Kind adoptieren.

 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verurteilte unterdessen Österreich wegen der Diskriminierung einer adoptionswilligen lesbischen Frau. Die Frau und ihre Partnerin dürften nicht schlechter gestellt werden als heterosexuelle unverheiratete Paare, urteilte die Große Kammer des Gerichts am Dienstag. Die Frau hatte das leibliche Kind ihrer Partnerin adoptieren wollen ("Stiefkindadoption"). Dies ist Homosexuellen nach österreichischem Recht bisher nicht erlaubt. Die lesbische Frau und ihre Partnerin erhalten nun 10.000 Euro Schmerzensgeld.

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(Quelle: epd)

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