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Kirchliche Arbeitgeber dürfen Kirchenmitgliedschaft verlangen

Das Bundesverfassungsgericht hat das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gestärkt. Sie dürfen bei bestimmten Stellenausschreibungen eine Kirchenzugehörigkeit verlangen.

Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 2 BvR 934/19) ist ein Rechtsstreit der Diakonie mit der konfessionslosen Vera Egenberger. Sie hatte sich 2012 bei der Diakonie um eine Referentenstelle beworben, wurde aber nicht eingeladen – unter anderem, weil sie keiner Kirche angehörte. Die Diakonie hatte in der Ausschreibung die Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung genannt. Egenberger klagte wegen Diskriminierung – und bekam zunächst recht. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Diakonie zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt. Die Kirchenmitgliedschaft sei keine gerechtfertigte berufliche Anforderung.

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Dieses Urteil hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts jetzt aufgehoben und den Fall an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass das Bundesarbeitsgericht das religiöse Selbstbestimmungsrecht der Diakonie nicht ausreichend berücksichtigt hätte. Kirchliche Arbeitgeber dürften verlangen, dass Mitarbeitende ihr religiöses Ethos mittragen – etwa durch Kirchenzugehörigkeit. Voraussetzung sei, dass die Stelle eine zentrale Bedeutung für die kirchliche Identität habe. Je stärker die Verbindung zur religiösen Aufgabe, desto höher das Gewicht des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, heißt es in der Urteilsbegründung.

Folgen für kirchliche Arbeitgeber und Bewerber

Die Entscheidung berücksichtige auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2018, heißt es in der Urteilsbegründung. Karlsruhe stellt klar: Die Vorgaben des EU-Rechts lassen Spielräume für nationale Regelungen. Die Kirchen dürfen ihr Selbstverständnis plausibel darlegen – staatliche Gerichte müssen dies respektieren und dürfen es nicht durch eigene Maßstäbe ersetzen.

Das Urteil stärkt einerseits die Position kirchlicher Einrichtungen bei der Personalauswahl. Gleichzeitig betont das Gericht, dass Diskriminierungsschutz weiterhin gilt – aber im Einzelfall gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht abgewogen werden muss. Bewerber ohne Kirchenmitgliedschaft können nicht pauschal ausgeschlossen werden – aber unter bestimmten Voraussetzungen schon.

Link: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 2 BvR 934/19)

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2 Kommentare

  1. Das Pastoren, Diakone, etc. Kirchenmitglieder sein müssen, ist wohl eindeutig. Da geht es um Verkündigung.

    Kritisch sehe ich die 2 anderen Gruppen:

    Die sonstigen bei Kirchen Angestellte, die allein aus Kirchensteuern bezahlt werden. Hier finde ich beide Sichtweisen legitim und begründbar und finde die gerichtlich vorgesehene Abwägung richtig.

    Die nicht von den Kirchen bezahlten Angestellten, z.b. in kirchlichen Krankenhäusern oder Kindergärten. Hier darf es keine Rolle spielen, ob jemand in der Kirche ist oder nicht. Denn sonst würde mit Steuermittel oder Kassenmittel ein Zwang zur Kirchenmitgliedschaft ausgeübt.

  2. Man könnte auch Christ werden durch Mitarbeit

    Das Bundesverfassungsgericht folgt – weil es eben ein Gericht ist und nur formal urteilen kann – nur den objektiven Tatsachen. Bisher war deutlich , dass Mitarbeiter(innen) von Kirchen und Diakonie (in der Regel) einer Kirche angehören müssen, die der ACK angehört, der „Arbeitsgemeinschaft der Christlichen Kirchen“. Zu Beginn des Dritten Reiches und auch von DDR und BRD, waren fast alle formell Kirchenmitglieder. In meiner Jugend wurden – wie sogar noch bis heute – 3% beider Volkskirchen als Kerngemeinde erreicht und 97% beteilig(t)en sich mit der Kirchensteuer an dieser sozialen diakonischen Arbeit. Während die Gläubigen der Kerngemeinden, voran unsere Berufschristen, die Menschen der Leitungsgremien, die Gruppenmitglieder und Gottesdienstbesucher sind, kam der Rest teilweise nur an Heiligabend und vielleicht mal Ostern in die Heiligen Hallen des Christseins der Volkskirchen. Ein Einjährige haben Anspruch, im Weinberg Gottes erreichen zu werden. Gewünscht sind die mancherlei Kasualien.

    Damals war alles einfacher und die Kirche insoweit (finanziell) stabiler. Es war buchstäblich unanständig aus den Kirchen auszutreten. Seit einigen Jahren gibt es den sogenannten Traditionsabbruch, wenn er nicht vielleicht doch eher ein Mythos ist. Zwar werden noch viele Menschen meist als Baby getauft, aber oft wird zur Einsparung der Kirchensteuer diese mit Volljährigkeit verlassen. Zumindest muss man tolerieren, dass dieses nicht die unehrlichste Haltung ist, wenn jemand mit Glauben nichts anzufangen vermag. Es gibt keine ethische, sinnvolle und realistische Methode, die Nicht-)Christlichkeit zu bestimmen, keiner sieht hinter die Stirn von Menschen. Auch Christ(innen) sind nicht eindimensional, denn Glauben ist oft sehr vielgestaltig, auch die Beziehungen zu Gott sind verschieden, sonst gäbe es nicht Konfessionen und Frömmigkeitstraditionen wie evangelikal,
    charismatisch oder liberal.. Wer heute trotzdem bei der Diakonie und Kirche eine Anstellung möchte, tritt zumeist stillschweigend ein. Bis auf einen doch engeren Kern halte ich dies einerseits für ein wenig unehrlich, aber auch unsensibel. Menschen schließen sich der Karawane der Volks- oder unserer Freikirchen gerne an, wenn sie als gute Mitarbeitende begrüßt und nicht mit untauglichen Mitteln (als formelle Kirchenmitglieder) hier nur kathegorisiert werden. Das Prinzip der Gewinnung von Christinnen und Christen in der Urgemeinde war einfacher: Finde gute Menschen, denen du in der Gemeinde Aufgaben gibst und die dann wieder anderen Aufgaben geben. Es werden sodann Menschen durch Mitarbeit, beste Kontakte und den Abbau von Vorurteilen motiviert, sich gerne der Karawane der Freundinnen und Freunde des Menschensohnes Jesus anzuschließen. Was von der Fabrik bis zur Arztpraxis, oder im Einkaufsmarkt gilt, muss richtig sein: Ein gutes Betriebsklima ist wertvoll, nicht nur frömmeste Worte. Aber leider muss ich aus langjähriger Gemeindearbeit feststellen, das gute Arbeitsklima bei unserer Kreisverwaltung war (manchmal) viel besser.

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