Mehrere Vereine mit Sitz in Deutschland und der Schweiz, die einen „begleiteten Suizid“ anbieten, haben gegen das gesetzliches Verbot der „geschäftsmäßigen Sterbehilfe“ geklagt, das im Dezember 2015 in der aktuellen Form in Kraft getreten war. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird darüber am 16. und 17. April mündlich verhandeln.
Konkret geht es um Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs. Dort heißt es in Absatz eins und zwei: „(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“
Neben den Vereinen hatten auch Ärzte sowie mehrere schwer erkrankte Personen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Letztere sehen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Dieses Recht umfasst ihrer Auffassung nach auch die Inanspruchnahme der Unterstützung Dritter. Die Suizidassistenz sei ihnen jedoch wegen des Verbots nicht zugänglich.